TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/31 W257 2224374-1

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §1
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs2
RPG §2

Spruch

W257 2224374-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Raphael SEIDLER, Fleischmarkt 3-5/14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgericht Wien vom XXXX .2019 XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Rechtspraktikant nach dem Rechtspraktikantengesetz.

1.2. Mit Bescheid vom 15.11.2018 wurde er für die Dauer von sieben Monaten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zur Gerichtspraxis zugelassen und zuletzt mit Verfügung vom 16.04.2019 ab 01.05.2019 dem Landesgericht Eisenstadt zur vorübergehenden Verwendung zugeteilt.

1.3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde sein Antrag auf Zuteilungsgebühr vom 14.06.2019 aus Anlass der Dienstzuteilung zum Landesgericht Eisenstadt in der Zeit vom 02.05.2019 bis zum Ende der Gerichtspraxis mit Ablauf des 30.06.2019 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 14.06.2019 die Zustellungsgebühr gem. § 22 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift für die Dienststellung nach Eisenstadt. Die Behörde begründete die Ablehnung damit, dass kein Dienstverhältnis zur Republik Österreich vorliege, wodurch die Reisegebührenvorschrift nicht zur Anwendung gelangen könne.

Das Rechtspraktikantengesetz sehe die Anwendung der Reisegebührenvorschrift zwar vor, wobei § 23 Rechtspraktikantengesetz jedoch eine Einschränkung vorsehe. Sein Antrag wäre von dieser Einschränkung umfasst, womit mangels gesetzlicher Grundlage der Antrag zurückgewiesen werden müsse.

1.4. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Bestimmung des § 23 Rechtspraktikantengesetz gleichheitswidrig wäre und regte an,

1.5. Der Verwaltungsakt langte am 15.10.2019 beim Bundeverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtskammer W257 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu A): Abweisung der zulässigen Beschwerde:

Die für den Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

3.1.1. Reisegebührenvorschrift 1955

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen a) durch eine Dienstreise.... erwächst.

I. Hauptstück: [...]

Abschnitt V - Dienstzuteilung

§ 22.

(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

----------

1.-für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2.-ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

Abschnitt VI. - Sonderbestimmungen für Dientverrichtungen im Ausland [...]

Abschnitt VII. - Versetzung [....]

3.1.2. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979

ANWENDUNGSBEREICH

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.

3.1.3. Rechtspraktikantengesetz - RPG

§ 2 Absatz 4: Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Reisegebühren

§ 23.

Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt."

3.2. Wie die Behörde richtig feststellte, liegt kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor (sh dazu auch VwGH 21. 10. 1954 SlgNF 3530 A). § 2 Abs. 4 RPG sieht auch vor, dass kein Dienstverhältnis begründet wird.

3.3. Wie die Behörde richtigerweise auch erkannte, ist die Reisegebührenvorschrift auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden. Gemäß § 23 des Rechtspraktikantengesetz 1955 ist auf Rechtspraktikanten die Reisegebührenvorschrift mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes anzuwenden. Die anspruchsbegründete Bestimmung des § 22 fällt in den Abschnitt V und ist somit auf die Rechtspraktikanten nicht anzuwenden.

3.4. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag ungeachtet der klaren gesetzlichen Grundlage damit, dass das Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt habe, denn auf Richteramtsanwärter wären von der Ausnahmebestimmung nicht umfasst, sondern lediglich die Rechtspraktikanten (Seite 4 der Beschwerde). Dies würde eine Gleichheitswidrigkeit darstellen, denn diese beiden Gruppen wären vergleichbar, weil bei diesen "wesentliche Gemeinsamkeiten" bestehen würden. Der Beschwerdeführer regt daher an, die Wortfolge "mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes in § 23 Rechtspraktikantengesetz streichen zu lassen, bzw möge das Verwaltungsgericht dies beim VfGH einer Prüfung unterziehen.

3.5. Die Behörde wandte die Bestimmung des § 23 Rechtspraktikantengesetz 1955 richtig an, indem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Bestimmung des § 22 Reisegebührenvorschrift hat und war daher der Antrag zurückzuweisen.

3.6. Soweit in der Beschwerde angeregt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vorlegen, ob das Rechtspraktikantengesetz wegen Verfassungswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist, wird dem Beschwerdeführer selbst gefolgt, indem dieser erkannte, das zwischen den Rechtspraktikanten und den Richteramtsanwärter eine "wesentliche" Gemeinsamkeit gegeben ist. Der Beschwerdeführer konnte allerdings nicht darlegen - und ist eine solche auch von Amts wegen nicht erkennbar - wieso diese beiden Berufsgruppen hinsichtlich des § 22 Reisegebührenvorschrift eine Gleichstellung erfahren sollten, denn alleine die "wesentliche Gemeinsamkeit" lässt eine Gleichstellung nicht erkennen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher nicht zu erkennen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Dienstzuteilung Dienstzuteilungsgebühr Gleichheitsgrundsatz Rechtspraktikant Reisegebühren Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2224374.1.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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