TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/26 I403 2231849-1

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Entscheidungsdatum

26.06.2020

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AVG §13 Abs7
AVG §14 Abs1
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2231849-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 18.05.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2016 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde nach Belehrung durch die belangte Behörde der Antrag durch den Beschwerdeführer zurückgezogen.

Am 16.04.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.04.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2020 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2020, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG. Dieser Antrag wurde am 26.08.2016 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zurückgezogen. Hinsichtlich des Antrages vom 18.05.2016 erging daher kein Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 18.05.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG stellte und diesen Antrag im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.08.2016 wieder zurückzog, geht aus dem im Akt vorliegenden schriftlichen Antrag und der vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift im Akt eindeutig hervor.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. in seiner Beschwerde auf ein mangelndes Ermittlungsverfahren der Behörde und insbesondere darauf, dass er den Antrag unfreiwillig zurückgezogen hätte. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde – ebenso wie davor den Antrag auf Wiederaufnahme – mit dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG. Dass das Verfahren über seinen Antrag vom 18.05.2016 bescheidmäßig abgeschlossen worden wäre, wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 lauten wie folgt:

§ 13 Abs 7 AVG:

Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 14 Abs 1 AVG:

Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

§ 69 Abs 1 AVG:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Für das beschwerdegegenständliche Verfahren bedeutet dies:

Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gegeben sind und ist aufgrund der folgenden Erwägungen im Recht:

Aus § 69 AVG ergibt sich eindeutig, dass eine Wiederaufnahme nur bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren möglich ist. Über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den der Beschwerdeführer am 18.05.2016 stellte, wurde aber nie mit Bescheid abgesprochen.

In seinem Antrag sowie in der Beschwerde konzentrierte der Beschwerdeführer sich auf Argumente, welche bei einer inhaltlichen Entscheidung in einem laufenden Antragsverfahren heranzuziehen gewesen wären. Inwiefern jedoch ein rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren vorliegen sollte, welches einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG überhaupt zugänglich wäre, ist weder dem Antrag selbst noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Der belangten Behörde blieb daher gar keine andere rechtliche Möglichkeit, als durch die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme darauf hinzuweisen, dass mangels Bescheid eine Wiederaufnahme schlicht denkunmöglich ist.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das BFA einen maßgeblich geänderten Sachverhalt gemäß § 58 Abs 10 AsylG nicht gewürdigt hätte. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass diese Norm gegenständlich nicht anwendbar ist, da gegen ihn keine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht.

Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass er neue Beweise für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorlegen könne. Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus dem Kommentar Schrefler-König, Szymanski – Fremdenpolizei und Asylrecht, § 56 AsylG. Dabei handelt es sich aber um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel.

Ihm wäre auch kein Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG gewährt worden. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass sein Parteiengehör durch die niederschriftliche Einvernahme am 26.08.2016 durchaus gewahrt wurde; der Beschwerdeführer tätigt in seinem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben und führt aus, dass die von der belangten Behörde gemachten Feststellungen aktenwidrig und widersprüchlich wären. Die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers läuft auf eine Bekämpfung einer inhaltlichen Entscheidung hinaus, welche jedoch vom BFA nie erlassen wurde.

Zudem ist dem Beschwerdeführer durch das Zurückziehen des Antrages kein Rechtsnachteil entstanden, da es dem Beschwerdeführer weiterhin offen steht, einen neuerlichen Antrag beim BFA einzubringen. Diesem würde mangels rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens auch keine entschiedene Sache entgegenstehen.

Bei Zurückziehung eines Antrages wird das Verfahren nicht mit Bescheid abgeschlossen. Es wurde kein Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG erlassen und mangelt es daher an der Voraussetzung für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG und war der entsprechende Antrag daher durch die belangte Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bereits aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass eine Wiederaufnahme nur bei einem durch Bescheid abgeschlossenem Verfahren möglich ist. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Schlagworte

Antragszurückziehung Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bescheid entschiedene Sache neuerliche Antragstellung res iudicata Voraussetzungen Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2231849.1.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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