RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2019/21/0304

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §55
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §66
FrPolG 2005 §67
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel (hier: auf einen solchen nach § 55 AsylG 2005) nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte das VwG aufgrund des Vorbringens der Ehefrau des Fremden in der mündlichen Verhandlung, wonach sie in Deutschland zu arbeiten begonnen habe, näher prüfen müssen, ob sie damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hatte und der Fremde damit als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 anzusehen gewesen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210304.L01

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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