RS Lvwg 2020/8/24 LVwG-AV-765/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

GewO 1994 §11 Abs4
GewO 1994 §11 Abs5
GewO 1994 §345 Abs5
COVID-19-VwBG §1
COVID-19-VwBG §2

Rechtssatz

§ 13 Abs 8 AVG stellt ausdrücklich nur auf den verfahrenseinleitenden Antrag ab, sodass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die übrigen Arten von Anbringen, auch Anzeigen, nicht erfasst sind. Demnach ist § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG auf die Frist des § 11 Abs 5 GewO 1994 nicht anwendbar, setzt dieser doch eine Anzeige voraus.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Übergang; Verfahrensrecht; Fristversäumnis; COVID-19;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.765.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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