RS Vwgh 2020/7/23 Ra 2020/12/0017

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Veröffentlicht am 23.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52
AVG §56
BDG 1979 §14
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art20 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs1a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Es führt nicht bereits das in einem Ruhestandsversetzungsverfahren eingeholte Gutachten zu einer Ruhestandsversetzung des Beamten, sondern erst die Entscheidung der Dienstbehörde (oder des VwG) in einem Verfahren nach § 14 BDG 1979. Aus einem Gutachten mag sich zwar eine dauernde Dienstunfähigkeit ergeben; das Gutachten selbst stellt jedoch bloß ein Beweismittel für die von der Dienstbehörde auszusprechende Ruhestandsversetzung dar. Demgemäß kann aber allein aus dem Umstand, dass ein Gutachten die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustands des Beamten ausschließt, noch nicht abgeleitet werden, dass die Dienstbehörde eine Weisung, dass sich der Beamte einer bestimmten, in einem früheren ärztlichen Sachverständigengutachten angeratenen Behandlung zu unterziehen habe, faktisch nicht mehr erteilen darf. Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht der Weisung ist in dieser Konstellation solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt wäre (vgl. VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120017.L03

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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