TE Bvwg Beschluss 2019/12/23 L504 2182893-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.12.2019

Norm

AVG §32
AVG §33
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L504 2182893-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019, Zl. 1092329200-180998515, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe durch ihren Rechtsfreund mit Schriftsatz vom 31.07.2019 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde.

Mit Bescheid vom 03.09.2019 hat das Bundesamt den Antrag gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung ist eine 4wöchige Beschwerdefrist zu entnehmen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsfreund am 06.09.2019 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 teilte der Rechtsfreund dem Bundesamt die Vollmachtsauflösung mit.

Am 23.10.2019 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen diesen Bescheid und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid an den RA am 06.09.2019 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist somit am 04.10.2019 geendet habe. Die Wahrung der Rechtsmittelfrist sei der bP nicht möglich gewesen, da die bP das Vollmachtsverhältnis mit dem Rechtsanwalt aufgelöst habe. Dieser habe den Bescheid an die Verlobte der bP weitergeleitet und mangels Kenntnis über die Vorgansweise habe diese den Bescheid an die bP übermittelt, welche sich in Haft befunden habe. Die ARGE habe als nunmehrige Vertretung erst am 11.10.2019 davon erfahren. Am 22.10.2019 habe das Rechtsberatungsgespräch in Haft stattgefunden. Die bP habe den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen können, da sie nicht lesen könne. Es treffe sie daher kein Verschulden an der Säumnis.

Mit Bescheid vom 07.11.2019 hat das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

1. Feststellungen

Mit Bescheid vom 03.09.2019 hat das Bundesamt den Antrag gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung ist eine 4wöchige Beschwerdefrist zu entnehmen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsfreund am 06.09.2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 04.10.2019.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 teilte der Rechtsfreund dem Bundesamt die Vollmachtsauflösung mit. Seitens der bP ist keine diesbezügliche Mitteilung erfolgt.

Am 23.10.2019, somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beim Bundesamt eingebracht. Die bP geht darin selbst davon aus, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesamt rk. abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 7 VwGVG

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Parteien gehen unstreitig von einer Fristversäumung hinsichtlich der Beschwerdeerhebung aus und stellte die bP einen Wiedereinsetzungsantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes rk. abgewiesen.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2019 wurde der bP durch Zustellung an ihren bevollmächtigten Vertreter am 06.09.2019 zugestellt. Die Bekanntgabe und damit die Rechtswirkung der Vollmachtsauflösung durch ihren Rechtsfreund erfolgte erst nach Zustellung des Bescheides mit 18.09.2019. Die Zustellung an den Rechtsfreund war somit rechtmäßig.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG über die Fristenberechnung, mit Ablauf des 04.10.2019. Die am 23.10.2019 eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls als verspätet zu erachten und war daher die Beschwerde gem. § 7 Abs 4 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Rechtsvertreter verspätete Beschwerde Verspätung Vollmacht Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2182893.3.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten