TE Bvwg Beschluss 2020/3/20 W195 2228307-1

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Veröffentlicht am 20.03.2020
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Entscheidungsdatum

20.03.2020

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §33 Abs1
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §39
GebAG §53 Abs1
GOG §89c
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W195 2228307-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.01.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019, Zl. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.12.2019 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Darin wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

2. In der Folge fand am 10.12.2019 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.

3. Am 13.01.2020 brachte der Antragsteller im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 11.02.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2020 übermittelter Antrag auf Gebühren nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung mit Ablauf des 24.12.2019 geendet habe.

5. In der Folge langte am 21.02.2020 eine Stellungnahme des Antragstellers ein, in welcher er ausführte, dass er nach der Verhandlung das Dokument (Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in das Handschuhfach seines Autos gelegt habe. In Folge habe er jedoch ab 14. Dezember sein Auto über die Weihnachtsferien verliehen und zusätzlich sei auch noch ein wichtiger Abgabetermin einer schriftlichen Abschlussarbeit an der Universität angestanden. Dadurch sei ihm eine fristgerechte Einreichung der Honorarnote entgangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erhoben, aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm gelegten Gebührennote, welche am 13.01.2020, im Wege des ERV beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren

Zl. XXXX Gebührenantrag vom 13.01.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2020, Zl. W195 2228307-1/2Z, der Stellungnahme des Antragstellers vom 21.02.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

I.

Hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 21.02.2020 übermittelten Vorbringens, dass die Gebühren infolge eines wichtigen Abgabetermins einer schriftlichen Abschlussarbeit sowie mangels Zugriffsmöglichkeit auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die sich im Handschuhfach des verliehenen Autos des Antragstellers befand, erst mit zwanzigtägiger Verspätung geltend gemacht werden konnten, ist folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) - (4a) [...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG - genauso wie § 33 VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom 21.02.2020 - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass der Dolmetscher mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss der Antragsteller an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es der Antragsteller tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte.

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 37ff zu § 71).

Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass der Antragsteller an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.

Eine solche Sorglosigkeit liegt etwa vor, wenn eine fristwahrende Handlung wegen der Wahrnehmung von Terminen verschoben und nachher darauf vergessen wurde oder etwa wenn eine sofortige fristwahrende Handlung unterlassen und in der Folge wegen beruflicher Überlastung oder familiärer Probleme nicht mehr daran gedacht wurde (vgl. VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099; 22.09.1989, 89/11/0184; VwGH 19.11.1996, 95/08/0062; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2. Auflage, 2017) E 18 zu § 33 VwGVG; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 40ff zu § 71).

Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller vor, dass der Monat Dezember sehr stressig gewesen sei, insbesondere die letzten zwei Wochen. Sein zusätzliches Pech sei gewesen, dass er sein Auto ab 14. Dezember über die Weihnachtsferien seiner Schwester geliehen habe und im Handschuhfach die Niederschrift der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Außerdem habe es vor Weihnachten noch einen wichtigen Abgabetermin seiner schriftlichen Abschlussarbeit an der Universität gegeben und sei er damit auch in Verzug gewesen. Dadurch habe er es verabsäumt die Honorarnote fristgerecht einzubringen.

Im Sinne der obigen Ausführungen sind der wichtige Abgabetermin einer Abschlussarbeit sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Handschuhfach des verliehenen Autos, nicht als unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse zu qualifizieren, da der Eintritt beider Ereignisse mit dem Willen des Antragstellers verhindert hätte werden können, wobei auch objektiv betrachtet die Ereignisse von einem Durchschnittsmenschen abwendbar gewesen wären.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall auch auf Grund des Verschuldens des Antragstellers nicht stattzugeben ist. Die universitäre schriftliche Abschlussarbeit war nach den Ausführungen des Antragstellers bereits vor Weihnachten abzugeben und das Auto des Antragstellers war über die Weihnachtsferien verliehen, wobei er schriftliche Dokumente der Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung) im Handschuhfach vergessen hatte. Der Antragsteller hat die im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einhaltung der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung seines Gebührenanspruches im Verfahren zur Zl. W112 2224333-3 erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und somit mit der verspäteten Einbringung des Gebührenantrages sorglos gehandelt. Die Sorglosigkeit ist darin zu sehen, dass der Antragsteller die fristwahrende Handlung (Einbringung eines fristgerechten Gebührenantrags) nicht sofort vorgenommen hat und in der Folge auf Grund ausbildungsbezogener Überlastung im Zusammenhang mit seiner schriftlichen universitären Abschlussarbeit bzw. privater Umstände (Verleih des Autos in welchem sich die Niederschrift der mündlichen Verhandlung befunden hat), nicht mehr daran gedacht hat. Die nicht fristgerechte Antragstellung ist daher im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur als Außerachtlassung zumutbarer Sorgfalt und daher als Verschulden zu werten.

Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.

II.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat die Dolmetscherin den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 24.12.2019. Der am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Antragszurückweisung Dolmetscher Dolmetschgebühren minderer Grad eines Versehens unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen verspäteter Antrag Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228307.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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