RS Vwgh 2020/7/29 Ro 2020/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §25d Abs2
TKG 2003 §91

Rechtssatz

Mit der Bestimmung (der Betreiber behält sich das Recht vor, die gesamte noch offene Restkaufpreisforderung für das Endgerät mit dem Endigungszeitpunkt des Mobilfunkvertrages fällig zu stellen, wenn der Mobilfunkvertag vom Teilnehmer ordentlich gekündigt wird) wird den Teilnehmern ein Anreiz geboten, den Mobilfunkvertrag selbst nach Ablauf der 24-monatigen Mindestvertragsdauer so lange nicht zu kündigen, bis auch die letzte der vereinbarten 36 Monatsraten für den Kauf des Endgeräts beglichen ist. Insbesondere jene Teilnehmer werden damit von einem Anbieterwechsel abgehalten, für welche die Zahlung der offenen Restkaufpreisforderung - diese kann bei Kündigung zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten bis zu einem Drittel des Gesamtkaufpreises ausmachen - aufgrund ihrer finanziellen Mittel nicht (ohne Weiteres) möglich ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich gerade jene Teilnehmer für eine 36-monatige Stundung entscheiden, deren wirtschaftliche Verhältnisse dies nahelegen. In diesen Fällen kann die betreffende Klausel somit faktisch dazu führen, dass der Teilnehmer von einer für den Wechsel zu einem anderen Betreiber erforderlichen Kündigung des Mobilfunkvertrags mit dem Betreiber Abstand nimmt, sodass die in Rede stehende Klausel als negativer Anreiz iSd § 25d Abs. 2 TKG 2003 wirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J08

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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