RS Vwgh 2020/7/29 Ro 2020/03/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E15201000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

EURallg
TKG 2003 §25d Abs1
TKG 2003 §25d Abs2
VwRallg
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs6

Rechtssatz

Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, mit der § 25d Abs. 1 und 2 TKG 2003 eingefügt wurde (ErlRV 1389 BlgNR 24. GP, 13), führen aus, dass verhältnismäßige und sachlich gerechtfertigte Klauseln, insbesondere solche, die sich auf Nebenleistungen beziehen, nicht als negativer Anreiz iSd § 25d Abs. 2 leg. cit. zu verstehen seien. Als Beispiel nennt der Gesetzgeber "etwa kostenlose Mobiltelefone, welche nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages ganz oder teilweise bezahlt werden müssen". Des Weiteren wird darin auf Judikatur des OGH zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langen Vertragsbindungen im Sinne einer beidseitigen Interessenabwägung verwiesen, die "auch zu berücksichtigen" sei.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J04

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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