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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 eingeführte Regelung des § 25d Abs. 2 TKG 2003 setzt Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie um und ist daher im Sinne der letztgenannten Bestimmung und der damit verfolgten Zielsetzung auszulegen. Art. 30 Abs. 6 der Universaldienstrichtlinie wurde mit der Änderungsrichtlinie 2009/136/EG eingefügt und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten - unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten - sicherstellen, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung für Verbraucher nicht als negativer Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken. Erwägungsgrund 47 der Änderungsrichtlinie hält dazu (u.a.) fest, dass die Verbraucher in der Lage sein sollten, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei müsse unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon (abgesehen von der Festlegung zumutbarer Mindestvertragslaufzeiten) nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030008.J01Im RIS seit
29.09.2020Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020