RS OGH 2020/7/29 4R93/20p

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Norm

AHG §8 Abs2
ABGB §907 Abs2 zweiter Satz
ZPO §45

Rechtssatz

In Bezug auf die Frage der Fälligkeit einer Schadenersatzforderung kommen die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung. Die dreimonatige Äußerungsfrist des § 8 Abs 2 AHG trifft keine Aussage über die Fälligkeit und lässt sich daraus auch nicht der Beginn des Zinsenlaufs ableiten; sie regelt lediglich die Kostenersatzfrage bei Klagserhebung vor Ablauf der dreimonatigen Äußerungsfrist im Sinn des § 45 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100075

Im RIS seit

16.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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