RS Vfgh 2020/6/8 E3843/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76
BFA-VG §22a Abs1, Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer Woche

Rechtssatz

Aus der Anordnung in Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG, dass die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, erfließt auch die Verpflichtung des erkennenden Verwaltungsgerichtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid seine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß §22a Abs3 BFA-VG möglichst bald, spätestens innerhalb einer Woche dem Beschwerdeführer (gegebenenfalls seinem Rechtsvertreter) und der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zugeht.

Wie sich aus dem Erkenntnis des BVwG und dem vorgelegten Gerichtsakt ergibt, brachte der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers die Schubhaftbeschwerde am 30.08.2019 beim Bundesamt (für Fremdenwesen und Asyl) im Postweg ein. Das Bundesamt leitete die Beschwerde noch am selben Tag per E-Mail an das BVwG weiter, wobei das BVwG die Beschwerde als mit 30.08.2019 eingelangt wertete. Die einwöchige Frist begann somit mit diesem Datum zu laufen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer ebenfalls am 30.08.2019 zugestellt, trug das BVwG dem Beschwerdeführer auf, einen Nachweis über die Bevollmächtigung seines Vertreters bis spätestens 03.09.2019 vorzulegen. Nach den Angaben im angefochtenen Erkenntnis brachte der Vertreter des Beschwerdeführers den entsprechenden Nachweis persönlich am 03.09.2019 beim BVwG ein. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der Verfahrensanordnung des BVwG vom 30.08.2019 um einen Mängelbehebungsauftrag gemäß §13 Abs3 AVG gehandelt hat, die Frist daher gemäß §22a Abs2 BFA-VG bis zum 02.09.2019 gehemmt war und mit Vorlage der Bevollmächtigung mit 03.09.2019 weitergelaufen ist, endete die einwöchige Frist am 10.09.2019. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG wurde zwar der belangten Behörde innerhalb der einwöchigen Frist elektronisch, dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 11.09.2019 - sohin nach Ablauf der Frist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG - durch Hinterlegung zugestellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen, Freiheit persönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3843.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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