TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W104 2222358-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2222358-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117400010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 samt Zahlung für Junglandwirte sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Weiter trieb der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

Als Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft XXXX stellte der Beschwerdeführer am 29.5.2015 einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 für die Alm mit der BNr. XXXX .

2. Am 30.8.2018 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.

3. Nach Vorbescheiden und einer Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.8.2019, W104 2222358-1/2E, wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117400010, 20,7938 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 148,12 zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.730,14. Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer bereits gewährten Betrages von EUR 3.693,88 erfolgte eine weitere Auszahlung in Höhe von EUR 36,26. Dabei ging die AMA für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 29,9133 ha, davon 20,4103 ha Heimfläche und 9,5030 ha Almfläche, und einer ermittelten Fläche von 22,6009 ha, davon 20,4103 ha Heimfläche und 2,1906 ha Almfläche, aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018 auf der Alm mit der BNr. XXXX ermittelten Almfläche (2,1906 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 7,3124 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 7,3124 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 32,3545 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014). Die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspreche der ermittelten Fläche 2015 unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für die beantragten Hutweiden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 6.2.2020, in der sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die verhängten Verwaltungssanktionen ausspricht. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die gegenständliche Alm sei in den Jahren 2008 und 2009 bereits einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen worden. Auf das Ergebnis dieser letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrollen habe er vertrauen dürfen. Damals sei der Beschwerdeführer noch nicht Obmann der Weidegemeinschaft gewesen, habe die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen jedoch mit dem damaligen Obmann besprochen. Es seien keine Gründe dafür vorgelegen, dass das Ergebnis nicht korrekt sei, weshalb er darauf vertraut habe.

Zudem habe die AMA in den Antragsjahren 2012 und 2013 eine sogenannte vorläufige Bildschirmreferenz erstellt. Diese sei vom damaligen Obmann und dem Beschwerdeführer überprüft und anschließend exakt in die Beantragung 2015 übernommen worden. Die ermittelte Fläche sei dem Beschwerdeführer plausibel erschienen. Auch im Antragsjahr 2017 sei diese Fläche im Zuge einer Flächenreferenzermittlung seitens der AMA bestätigt worden, was dafür spreche, dass die 2015 ermittelte und beantragte Fläche zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen sei. Das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen. Er habe als Obmann der Weidegemeinschaft alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt, um die Förderfläche exakt zu ermitteln. Zudem habe er die Anträge stets über die Bezirksbauernkammer eingereicht und sich im Voraus mittels Unterlagen der AMA informiert und sich mit der Sachlage beschäftigt.

Auch die Unrichtigkeit der Digitalisierung habe durch den Beschwerdeführer nicht erkannt werden können. Die damals geltenden Richtlinien und die zur Verfügung stehenden Luftbilder hätten nicht den Anschein erweckt, dass die Flächenangabe nicht korrekt sei. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ein Absehen von Verwaltungssanktionen auch dann möglich sei, wenn die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar gewesen seien oder die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 (Horizontale GAP-Verordnung) bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 (Horizontale GAP-Verordnung) in Einklang stehe.

Im Ergebnis seien die verhängten Sanktionen nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer stets alle Vorgaben der AMA (Referenzflächenvorschläge) übernommen und nach sorgsamer Prüfung das zu diesem Zeitpunkt plausibel erscheinende Ergebnis beantragt habe. Ein Erkennen der Abweichungen sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Es könne ihm kein Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung gemacht werden.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.5.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, nach der Rechtsprechung des VwGH könne von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen habe können (Hinweis auf VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147). Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraue der Beschwerdeführer nicht mehr auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle. Hier könne nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (Hinweis auf VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Im vorliegenden Fall sei hinsichtlich der BNr. XXXX bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.8.2009 eine Nettofläche von 18,73 ha ermittelt worden. Im MFA Flächen 2015 sei eine Nettofläche von 13,63 ha beantragt worden. Somit sei in Bezug auf die BNr. XXXX die Futterfläche im Antragsjahr 2015 anders beantragt worden, als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 ermittelt worden sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2009 seien zudem noch Schläge auf Flächen festgestellt worden, die im Jahr 2015 nicht mehr beantragt worden seien. Bei der Beantragung 2015 seien auch die festgestellten Schläge der Vor-Ort-Kontrolle 2009 mit NLN-Schlägen verbunden und dadurch neue Schläge gebildet worden. Bei einem Vergleich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2009 mit der Beantragung 2015 sei deutlich, dass der Beschwerdeführer teils drastisch von den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle abgewichen sei. Somit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur lose an dem Ergebnis der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle orientiert und nicht auf dieses Ergebnis vertraut habe. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm. § 9 GAP-VO sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er im Rahmen der Antragstellung 2015 auf die amtliche Festlegung der Referenz vertrauen habe dürfen, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle (Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 lit a und b VO (EU) 640/2014). Die Beantragung der Flächen erfolge durch den Antragsteller auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, wobei nach § 17 GAP-VO als beihilfefähige Fläche nur die tatsächlich genutzte Fläche gelte und die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen könne. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche (Hinweis auf VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025; BVwG 26.2.2019, W113 2208852-1; BVwG 10.1.2020, W104 2223200-1). Verwiesen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014. Nach § 9 Abs. 1 Z 2 Gap-VO könne von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden, wenn vom Antragssteller - insbesondere durch konkrete Darlegung - ein Nachweis erbracht werden könne, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar gewesen sei. Ein derartiger Nachweis habe vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden können. Daher würden auf die Voraussetzungen nicht vorliegen, um gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 GAP-VO von Verwaltungssanktionen abgesehen zu können.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 GAP-VO könne ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 insbesondere durch konkrete Darlegung, dass die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, erbracht werden. Eine solche konkrete Darlegung sei in der Beschwerde jedoch nicht vorgebracht worden. Daraus folge, dass auch hier die Voraussetzungen nicht vorliegen, um von Verwaltungssanktionen absehen zu können.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 GAP-VO könne dann von der Verhängung von Verwaltungssanktionen Abstand genommen werden, wenn durch konkrete Darlegung ein Nachweis erbracht werde, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neuer technischen Hilfsmitteln erstellt wurde, nicht erkennbar waren. Der Beschwerdeführer habe somit konkret darzulegen, dass auf dem neuen Luftbild, welches dem Prüforgan bei der (aktuellen) Vor-Ort-Kontrolle zur Verfügung stand, derartige Änderungen ersichtlich waren, die für den Beschwerdeführer so in der Natur nicht erkennbar gewesen seien. Ein konkretes Vorbringen in diese Richtung habe der Beschwerdeführer nicht erstattet. Zudem seien bereits auf dem Luftbild, dass für den MFA Flächen 2015 zur Verfügung gestanden sei (Aufnahmedatum 17.8.2012), eindeutig kleinere Bäume, verteilt über die gesamte Fläche, erkennbar. Der Beschwerdeführer habe daher 2015 davon ausgehen müssen, dass seine Beantragung (bzw. unrichtige Anwendung des Pro-Rata-Systems) ein unrichtiges Ergebnis liefern würde. Die Vor-Ort-Kontrolle sei auf Basis des Luftbildes aus 2015 durchgeführt worden (Luftbild vom 5.7.2015 bis 4.8.2015). Die Bäumchen, die man bereits auf dem Luftbild vom 17.8.2012 gesehen habe, seien dementsprechend größer. Eine Änderung in der Natur sei daher auf den Luftbildern erkennbar. Somit habe der Beschwerdeführer in der Natur die Änderung erkennen müssen. Es könne daher auch nicht von der Verhängung von Verwaltungssanktionen gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Gap-VO abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Bei einer auf der Alm mit der BNr. XXXX am 20.8.2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde vom zuständigen Kontrollorgan der AMA eine Nettofläche von 18,73 ha festgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2015 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 samt Zahlung für Junglandwirte sowie einer Ausgleichszulage. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

Für diese Alm wurde im MFA Flächen 2015 eine deutlich reduzierte Almfutterfläche (13,63 ha) verglichen mit der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.8.2009 auf der Alm mit der BNr. XXXX festgestellten Almfutterfläche (18,73 ha) beantragt. Der Beschwerdeführer hat bei der Beantragung der Almfutterflächen für die Alm mit der BNr. XXXX nicht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.8.2009 vertraut, sondern sich allenfalls an der für diese Alm festgelegten Referenzparzelle orientiert.

Auf dieser Alm mit der BNr. XXXX fand am 30.8.2018 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei anstatt einer beantragten auf die Alm mit der BNr. XXXX entfallenden anteiligen Fläche für den Beschwerdeführer mit einem Ausmaß von 9,5030 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 2,1906 ha festgestellt werden konnte.

Nach Maßgabe dieser sich für den Beschwerdeführer ergebenden anteiligen beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 2,1906 ha ergibt sich eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 7,3124 ha (= 32,3545 %).

Aufgrund dieser Differenz ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche geringere heranzuziehende Fläche unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 20,7938.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen bzw. den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil der beantragten Almfutterfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018 auf der Alm mit der BNr. XXXX . Er brachte lediglich vor, er habe sich bei seinen Anträgen auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 verlassen. Es finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018 inhaltlich unrichtig wäre bzw. Fehler aufweisen würde. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht dargetan, dass bzw. inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018, denen der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Dass der Beschwerdeführer im MFA Flächen 2015 in Summe eine verglichen mit der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.8.2009 deutlich reduzierte Almfutterfläche beantragt hat, ist aktenkundig. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend ein mangelndes Verschulden ist daher darauf hinzuweisen, dass er im Antragsjahr 2015 seine Antragstellung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 auf die Ergebnisse der alten Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 verlassen bzw. auf diese vertraut hat.

Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde insbesondere nicht gegen die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche im Ausmaß von 20,7938.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 63

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen [...].

(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.

(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...]

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und

[...]

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.

[...]

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung

a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,

b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,

c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,

d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und

e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%

angewendet."

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. [...]

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Durch die - der Antragstellung vorgelagerte - Festlegung einer Referenzparzelle, die gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm § 15 Abs. 2 Horizontale GAP-Verordnung die beihilfefähige Höchstfläche ausweisen muss, sollen Überbeantragungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen so weit als möglich bereits von vornherein ausgeschlossen werden, indem nicht beihilfefähige Elemente, die entweder im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellt oder bereits auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern erkennbar sind (Gebäude, Straßen, Wald etc.) von der beantragbaren Fläche abgegrenzt werden. Auch nach der neuen Regelung der Direktzahlungen seit 2015 gilt, dass die Regelungen betreffend die Festlegung der Referenzparzelle wohl in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Der Antragsteller ist nämlich nach Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 dazu verpflichtet, die Angaben im geographischen Beihilfeantragsformular zu berichtigen, wenn die Angaben zur Fläche, Lage und den Grenzen der landwirtschaftlichen Parzelle oder gegebenenfalls zur Größe und Lage von im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht korrekt oder unvollständig sind. Der Antragsteller ist also durch die Festlegung der Referenzfläche durch die Zahlstelle in keiner Weise von seiner Verantwortung für die Richtigkeit seiner Antragsangaben enthoben. Eine präzise Zusicherung der Beihilfefähigkeit der Flächen bedeutet die Festlegung der Referenzparzelle durch die Zahlstelle somit nicht.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre, welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.

Da eine Abweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde (nämlich 32,3545 %), kürzte die belangte Behörde die Beihilfe gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a Abs. 1 erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.

Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, 4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren.

Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Entgegen seiner Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer seiner Antragstellung für das Antragsjahr 2015 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde auch nicht dargelegt, inwiefern sich der Beschwerdeführer ungeachtet der erheblichen Flächendifferenz auf die Feststellungen aus dem Antragsjahr 2009 hätte verlassen könnten.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe bei seiner Antragstellung auf die festgelegte Referenzparzelle vertraut, übersieht er, dass die Referenzparzelle nur die maximal beantragbare landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt. Antragsteller sind dennoch verpflichtet, nicht beihilfefähige Flächen innerhalb der Referenzfläche aus der Beantragung herauszunehmen. Dies ist im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer nicht geschehen.

Die Befreiung von Sanktionen nach § 9 Abs. 1 Z 2 Horizontale GAP-Verordnung setzt die konkrete Darlegung durch den Beschwerdeführer voraus, dass und in welchem Ausmaß ihm bei der Beantragung der Flächen das Erkennen, dass die Referenzfläche unrichtig war, nicht zumutbar war. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.3.2010, 2009/17/0069).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen derartigen Nachweis nicht erbracht. Seine Argumentation, wonach er sich an der Referenzfläche orientiert habe, lässt lediglich den Schluss zu, dass er die Unrichtigkeit der Orientierung an der Referenzfläche bei der Beantragung nicht erfasst hat.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, es sei (zudem) der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung erfüllt, da die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden habe können, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dazu lediglich ausführt, die damals geltenden Richtlinien und die ihm zur Verfügung stehenden Luftbilder hätten für ihn nicht den Anschein erweckt, die Flächenangabe sei nicht korrekt. § 9 Abs. 1 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung verlangt jedoch die konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Es ist daher nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich pauschal darauf verweist, er habe die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Eine konkrete und substantiierte Darlegung im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Auch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 3 Horizontale GAP-Verordnung trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, seien nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung gegenständlich erfüllt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass auch dieser Tatbestand eine konkrete Darlegung erfordert, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung er Flächen die Abweichungen zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht erkennbar waren. Derartiges konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.

Insgesamt trifft daher keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung auf den vorliegenden Vorfall zu und wurde auch kein sonstiger Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erbracht. Insbesondere wurde auch nicht behauptet, es liege ein Irrtum der Behörde vor.

Hinsichtlich der im Vergleich zu Vorbescheiden geringeren Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen im Ausmaß von 20,7938 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesbezüglich nichts eingewandt hat. Die geringere Anzahl an Zahlungsansprüchen ergibt sich aus der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.8.2018 festgestellten Differenzfläche und wurde nicht beanstandet.

Die Entscheidung der AMA erfolgte sohin zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierten Erkenntnisse VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147 und VwGH 26.3.2010, 2009/17/0069).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Beweislast Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS konkrete Darlegung Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Plausibilität Prämienfähigkeit Prämiengewährung Verschulden Vertrauensschutz Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2222358.2.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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