Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W271 2165431-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK), GZ M 1.7/15-70, vom 02.05.2017, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: TKK) stellte mit Bescheid fest, dass gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 2 S 1 TKG 2003 der Markt für Festnetzorientierung für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant sei.
Weiters hob die TKK die der XXXX durch den Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 7/06-58 vom XXXX auferlegten Verpflichtungen, betreffend den „Markt für Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt),“ gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 mit Ablauf des Monats Mai 2017, auf.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die frühere XXXX , nunmehr XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX durch ihre gewillkürte Vertreterin, Beschwerde; diese langte am XXXX bei der TKK ein. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die TKK die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde der Akt am XXXX der Gerichtsabteilung W271 zugeteilt.
4. Am XXXX übermittelte das BVwG eine Aufforderung zur Stellungnahme an die TKK und bat darin um Mitteilung, welchem Trend der verfahrensgegenständliche Markt seitdem unterworfen und welche faktischen und rechtlichen Änderungen seither eingetreten seien.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete die TKK dazu eine Stellungnahme.
6. Am XXXX leitete das BVwG die Stellungnahme der TKK an die Beschwerdeführerin weiter.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihre Beschwerde vom XXXX zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Eingabe vom XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt:
„Die Beschwerdeführerin zieht hiermit die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen zurück.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, § 7 VwGVG, Anm 8 mwN).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde durch den Schriftsatz ihrer Rechtsvertreterin vom XXXX ganz klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Marktordnung Telekommunikation Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2165431.1.01Im RIS seit
07.09.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020