RS Vwgh 2020/7/20 Ra 2020/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs3
GewO 1994 §136 Abs3 Z3

Rechtssatz

Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 136 Rz 7). Dies ist etwa hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung in Bezug auf Beratungstätigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L09

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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