RS Vwgh 2015/4/22 Ro 2015/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs9
B-VG Art133 Abs6 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/17/0146 B 22.06.2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0144 B 24. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Es kann der Verfassung nicht entnommen werden, dass die Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft schlechthin in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches auf der Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes hätte. Diesfalls wäre nämlich die Normierung der Revisionslegitimation in Art 119a Abs 9 B-VG überflüssig, weil jede behauptete Verletzung im Recht auf Selbstverwaltung - daher auch eine solche durch aufsichtsbehördliche Entscheidungen - schon allein auf der Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG geltend gemacht werden könnte. Eine Berufung auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet somit aus (vgl in diesem Sinn den hg Beschluss vom 27. November 2014, 2014/03/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160001.J03

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten