RS Vwgh 2015/4/24 Ro 2014/17/0144

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Veröffentlicht am 24.04.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs9
B-VG Art133 Abs6 Z1

Rechtssatz

Es kann der Verfassung nicht entnommen werden, dass die Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft schlechthin in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches auf der Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG das Recht der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes hätte. Diesfalls wäre nämlich die Normierung der Revisionslegitimation in Art 119a Abs 9 B-VG überflüssig, weil jede behauptete Verletzung im Recht auf Selbstverwaltung - daher auch eine solche durch aufsichtsbehördliche Entscheidungen - schon allein auf der Grundlage des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG geltend gemacht werden könnte. Eine Berufung auf Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet somit aus (vgl in diesem Sinn den hg Beschluss vom 27. November 2014, 2014/03/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170144.J03

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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