TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/15 LVwG-AV-240/001-2019

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

WRG 1959 §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.02.2019, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Aufgrund der Beschwerde werden die Auflagenpunkte 2 und 4. des Bescheides vom 07.02.2019 neu formuliert wie folgt:

„2. Zur Kontrolle der Entnahmemenge ist ein Wasserzähler geeigneter Bauart einzubauen. Der Wasserzähler ist entsprechend den einschlägigen fachlichen Bestimmungen jeweils in der Leitung nach der Pumpe zu montieren.“

„4. Für den Wasserzähler ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem die Daten des Bewilligungsbescheides und die Fabr.Nr. der Wasserzähler zu vermerken ist. Darüber hinaus sind für den Entnahmebrunnen auf Gst. Nr. ***, KG ***, pro Beregnungstag folgende Eintragungen vorzunehmen:

?    Tag der Beregnung

?    Wasserzählerstand vor und nach der Beregnung

?    Wasserverbrauch des jeweiligen täglichen Beregnungsvorganges

Eine Beregnung ohne Aufzeichnung ist verboten. Der Zählerstand des

Wasserzählers im Schacht auf Gst. Nr. ***, KG ***, neben dem

Brunnen ist zumindest in 14-tägigem Intervall abzulesen und aufzuzeichnen.“

 

2.   Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

3.   Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 10. Dezember 2020.

4.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilte dem B, vertreten durch C, mit Bescheid vom 07.02.2019, ***, gemäß § 10 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Nutzwasser aus einem bestehenden Brunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zweck der Beregnung des

Golfplatzes dieses Clubs unter der Wasserbuch-Postzahl *** wieder. Als Bauvollendungsfrist für die Neueichung des Wasserzählers bzw. den Austausch dieses legte die Behörde eine Frist bis 30.06.2019 fest.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 25.02.2019 Beschwerde und brachte vor, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen unterdrücke die wichtigsten Daten für die Beweissicherung betreffend die bewilligten Entnahmemengen und werde die Beweissicherung daher in Frage gestellt. Die Auflage 4 entspreche nicht der Realität, da nur ein Brunnen vorhanden wäre. Der Satz „Der Zählerstand des Wasserzählers im Brunnen Golfclub ist zumindest in 14-tägigem Intervall abzulesen und aufzuzeichnen“ widerspreche den vorangehenden Auflagen, da der eingebaute Wasserzähler nicht im Brunnen, sondern in einem Wartungsschacht neben dem Brunnen sich befinde. Im wasserbautechnischen Gutachten wäre nicht enthalten, dass im Schachtbrunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, noch eine zweite Pumpeneinheit eingebaut wäre. Durch die zweite, im Entnahmebrunnen eingebaute, Pumpe werde die theoretische Möglichkeit für ungemessene Entnahmemengen gegeben und würden aufgrund des langen Bestehens der zweiten Pumpe über den gesamten Bewilligungszeitraum keine schlüssigen Werte betreffend Entnahmemengen vorliegen. Begehrt werde eine Prüfung des Ansuchens, die Entfernung der zweiten Pumpeneinheit und eine Verkürzung der Bewilligungsdauer auf 5 Jahre.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte dazu das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 05.06.2020 ein, welches der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung - diese erfolgte nachweislich am 10.06.2020 durch Zurücklassen an der Abgabestelle - zuging.

Bis dato langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 lauten auszugsweise:

„Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

…“

Von der Beschwerdeführerin wird das wasserbautechnische Gutachten angezweifelt. Daher holte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das wasserbautechnische Gutachten vom 05.06.2020 ein. Nach diesem Gutachten steht fest, dass zwar ein zweiter Brunnen vorhanden ist, nämlich auf Grundstück ***, KG ***, sich darin aber nur die Durchleitung der Ortswasserleitung für die Trinkwasserversorgung des Clubhauses mit einem Wasserzähler befindet. Eine Pumpe ist in diesem aber nicht enthalten. Damit kann auch keine Wasserentnahme aus diesem Brunnenschacht erfolgen. Im Entnahmebrunnen ist nach dem Gutachten nur eine Pumpe enthalten. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Entnahmemöglichkeit mit einer zweiten im Entnahmebrunnen eingebauten Pumpe ist damit entkräftet.

Im Gutachten wird weiters festgehalten, dass eine Umgehung des Wasserzählers des Entnahmebrunnens auf Grundstück *** nicht festgestellt werden konnte.

Recht zu geben ist der Beschwerdeführerin darin, dass nur ein Brunnen für eine Wasserentnahme vorhanden ist, weshalb Auflage 4 gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen war. Auch hinsichtlich der Lage des Wasserzählers war eine Berichtigung vorzunehmen, da der Wasserzähler für den Brunnen auf Grundstück Nr. *** in einem separaten Schacht neben dem Brunnen, wie auch in der Beschwerde richtig ausgeführt, installiert ist.

Zum Vorbringen hinsichtlich fehlender schlüssiger Werte betreffend die Entnahmemengen wird auf das wasserbautechnische Gutachten vom 05.06.2020 verwiesen, in dem einerseits festgehalten wird, dass nur eine Pumpe vorhanden ist und andererseits, dass die im Jahr 2018 aufgezeichneten Tagesmengen deutlich unter dem wasserrechtlich bewilligten Konsens im Bescheid vom 07.02.2019 liegen. Der Amtssachverständige schlussfolgert daraus, dass selbst bei Ablauf der Eichung des Wasserzählers die gemessenen Werte von zwischen 32 m³/d und 82 m³/d sowie der Jahressumme von 6.320 m³/a so weit von der Konsensgrenze entfernt sind, dass selbst bei einer aufgetretenen Abweichung der Messgenauigkeit keine Konsensüberschreitung ableitbar ist. Abschließend hält der wasserbautechnische Amtssachverständige die durchgeführte Beweissicherung für repräsentativ und grundlagenbildend.

Eine Anpassung der Beweissicherung war somit nicht erforderlich. Dazu kann auch auf die geohydrologische Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom 29.10.2018 verwiesen werden, wonach aufgrund einer vor mehr als 10 Jahren durchgeführten umfangreichen Beweissicherung des gegenständlichen Grundwasservorkommens und der nächstgelegenen Wasserrechte kein Einwand gegen die Wiederverleihung des Wasserrechtes zur Nutzwasserentnahme zwecks Beregnung des Golfplatzes bestand.

Die derzeitige Form der Beweissicherung ist daher weiterhin ausreichend. Abschließend ist auf die Ausführungen im wasserbautechnischen Gutachten vom 05.06.2020 hinzuweisen, wonach der Wasserzähler zwischenzeitlich durch einen neuen Wasserzähler ersetzt worden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen. Es steht deshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Grundwasser;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.240.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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