TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 W213 2229031-1

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Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2229031-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ. PAD/19/1718102, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht Gruppeninspektor i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bei der XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung.

Mit Schreiben vom 23.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Die belangte Behörde veranlasste hierauf eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA).

Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 02.12.2019 kam die BVA zu nachstehend angeführtem Ergebnis:

"Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):

1. Hüftgelenksarthrosen rechts künstliches Gelenk implantiert, Künstliches Hüftgelenk rechts (HTEP) 8/2018, Kniegelenksveränderungen

2.abnützungsbedingte Veränderungen der Schultergelenke

3.Ellbogengelenksveränderungen beiderseits

4. Übergewichtigkeit (Adipositas III0), Hochdruckleiden ohne Zeichen der hochdruckbedingten Endorganschädigung, bildgebend Bandscheibenvorfall 1.4/1.5 (2013), berichtet Schlafstörung

Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme:

Begründung:

Es besteht bei Übergewichtigkeit (Adipositas III0) ein gut eingestelltes Hochdruckleiden, wobei die Blutdruckführung mit einer Substanz gelingt und keine Zeichen der hochdruckbedingten Endorganschädigung vorliegen. Aus internistischer Sicht sind körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt, fallweise sind auch schwere Belastungen möglich. Maßnahmen der Rehabilitation können über eine Verbesserung der Grundausdauer sowie über eine Gewichtsreduktion die Leistungsfähigkeit steigern. Ein dauerhafter Effekt ist allerdings nur mit Umstellung des Lebensstils und dauernder Gewichtsreduktion zu erwarten.

Beiderseits bestehen Hüftgelenksarthrosen, rechts wurde ein künstliches Gelenk implantiert. Gangbild, Lagewechsel und länger andauernde gleiche Haltungen sind eingeschränkt. Es besteht zudem eine Kraftminderung im Bereich beider Arme bei abnützungsbedingten Veränderungen in den Schultergelenken und bei Einschränkungen im Bereich beider Ellbogen (posttraumatisch bedingt).

Ausgeschlossen sind Arbeiten an höhenexponierten Lagen, Arbeiten mit den Armen über Kopf, sowie Arbeiten überwiegend stehend im Oberkörper vorgebeugt, sowie in gebückter, kniender sowie hockender Haltung. Rasche Lagewechsel, wie aus dem Auto springen, oder Aktionen bei Festnahmen mit Gegenwehr, Verfolgungen u.a. sind nicht durchführbar.

Waffengebrauch ist vonseiten der Schulter- und Ellbogengelenke nicht ausreichend möglich Seitens des Bewegungsapparates ist keine wesentliche bessere Belastbarkeit zu erwarten.

Exekutiver Außendienst ist nicht mehr zu erfüllen, dabei handelt sich um einen Dauerzustand. Im Falle beruflicher Umstellung empfiehlt sich zuvor eine nervenfachärztliche Begutachtung bezüglich berichteter Schlafstörungen,"

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge - dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2019 stattgebend - den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 19791 BGBI. Nr. 333 idgF, werden Sie mit Ablauf des 29. Februar 2020 in den Ruhestand versetzt."

In der Begründung wurde unter Hinweis auf das ärztliche Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig sei und im Bereich der belangten Behörde kein für den Beschwerdeführer in Betracht kommender Verweisarbeitsplatz vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides ein am 27.09.2000 erlittener Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen der belangten Behörde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das bei ihm verbleibende Restleistungskalkül auf dem schlüssigen Gutachten der BVA vom 02.12.2019 beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).

Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall stehen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers außer Streit. Der Beschwerdeführer wendet sich nur dagegen, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides ein am 27.09.2000 erlittener Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt werde.

Dieses Vorbringen geht ins Leere. Im gegenständlichen Verfahren ist einzig und allein zu prüfen ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 BDG vorliegt oder nicht. Ob diese durch einen Dienstunfall herbeigeführt wurde oder auf einer anderen Ursache (Erkrankung etc.) beruht ist unerheblich.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.

Schlagworte

amtswegige Versetzung dauernde Dienstunfähigkeit Dienstunfall gesundheitliche Beeinträchtigung Gesundheitszustand Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten Ruhestandsversetzungsverfahren Sache des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W213.2229031.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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