RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-AV-959/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §97
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §23
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §27
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §66

Rechtssatz

Da die Kürzung der Altersversorgung gem Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ im Abzugsweg eingebracht wird (durch Auszahlung eines im Vergleich zum Pensionsbescheid verkürzten Betrags), es also eines aktiven Zutuns des Betroffenen nicht bedarf, hat der von der Kürzung Betroffene einen Anspruch darauf, dass über seine Behauptung, eine verkürzte Auszahlung belaste ihn zu Unrecht, mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Kürzung; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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