TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W122 2207823-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
WG 2001 §26 Abs1 Z2

Spruch

W122 2207823-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 23.08.2018, GZ P1096166/19-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2018 (7), nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018, GZ P1096166/8-MilKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2018 (16) betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verfahren

Mit Antrag vom 23.05.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er hätte seine Ausbildung als Zahnarzt beendet und würde als Mitarbeiter in der Praxis seines Vaters benötigt werden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Praxisstunden reduziert und ohne die Hilfe des Beschwerdeführers wäre die Versorgung nicht möglich.

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen.

Begründend angeführt wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage, dass ein Unterstützungsbedürfnis des Vaters des Beschwerdeführers in Bezug auf lebenswichtige Interessen nicht bestünde.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen familiärer, wirtschaftlicher und öffentlicher Interessen anficht.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er der einzige wäre, der seinen Vater unterstützen könne und im ländlichen Raum die Versorgung nicht gewährleistet wäre.

4. Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.10.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 23.08.2018 ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Replik auf die Beschwerde die Krankheitsgeschichte und das Beschäftigungsverhältnis zum Vater und des Vaters des Beschwerdeführers näher aus.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit elektronischem Akt die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zur Ableistung des Grundwehrdienstes tauglich.

Der wie der Beschwerdeführer als Zahnarzt tätige Vater des Beschwerdeführers ist zur Berufsausübung eingeschränkt fähig und wird vom Beschwerdeführer in dessen Praxis unterstützt. Eine Krankenpflege des Vaters durch den Beschwerdeführer ist nicht erforderlich.

Die Erkrankung des Vaters ist diesem seit dem Jahr 2007 bekannt. Durch die Ableistung des Grundwehrdienstes ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert, nach diesem den erlernten Beruf eines Zahnarztes auszuüben. Die gesundheitliche Versorgung des Vaters des Beschwerdeführers ist durch die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht beeinträchtigt. Das wirtschaftliche Fortkommen als Zahnarzt ist durch die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall im maßgeblichen Materiengesetz (Wehrgesetz) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 26 Wehrgesetz 2001, BGBl. 146/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, lautet:

"Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

..."

Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er aufgrund seiner Mithilfe in der Praxis seines Vaters einen bedeutenden Nachteil erleiden würde und nach Absolvierung des Grundwehrdienstes nicht als Zahnarzt eingesetzt werden könnte. Die belangte Behörde stellte zweifelsfrei fest, dass dem Vater des Beschwerdeführers dessen Diagnose seit dem Jahr 2007 bekannt war und er bereits damals Dispositionen hinsichtlich seiner Vertretung treffen hätte müssen. Dass der Vater des Beschwerdeführers durch ein Ausbleiben der Unterstützung durch den Beschwerdeführer in seiner Gesundheit oder in lebenswichtigen Interessen gefährdet wäre, behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.

Die Argumentation des Beschwerdeführers stützt sich lediglich auf die zahnärztliche Versorgung in der gegenständlichen ländlichen unterversorgten Region. Der bestehende Zahnärztemangel wird durch den Präsenzdienst verstärkt, aber ein berufliches Fortkommen des Beschwerdeführers oder die gesundheitliche Versorgung des Vaters des Beschwerdeführers werden durch den Präsenzdienst nicht beeinträchtigt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte zahnärztliche Versorgung, welche im Interesse der örtlichen Patienten und Patienten liegt, ist durch die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 nicht gedeckt. Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen liegen durch die Mithilfe in der Praxis des Vaters des Beschwerdeführers nicht vor. Auch der Vater des Beschwerdeführers hätte auf dessen Wehrpflicht Rücksicht zu nehmen gehabt (Verwaltungsgerichtshof, 01.12.1992, 92/11/0113).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage des Umfanges der Harmonisierungspflicht hinreichend geklärt ist.

Schlagworte

Befreiung Grundwehrdienst Befreiungsantrag berücksichtigungswürdige Gründe berücksichtigungswürdige Interessen Beschwerdevorentscheidung familiäre Interessen Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Vorlageantrag wirtschaftliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2207823.1.00

Im RIS seit

17.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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