TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W131 2121864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
UGB §2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2121864-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der anwaltlich vertretenen XXXX (= Bf) gegen den Bescheid der belangten Behörde Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB I, (= AMA oder Behörde) vom 12.10.2015 zu Zl XXXX , wegen einer teilweise nicht gewährten finanziellen Beihilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird rücksichtlich des primären Beschwerdebegehrens auf abändernde Zuerkennung einer zusätzlichen finanziellen Beihilfe von 82.709,61 Euro abgewiesen.

II. Das eventualiter vorgetragene Aufhebungs- und Zurückverweisungsbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Bf ist eine Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz und gleichzeitig eine anerkannte Erzeugerorganisation nach unionsrechtlich - agrarmarktrechtlichen Vorschriften.

Die Bf beantragte im Jahr 2015 für das Jahr 2014 eine finanzielle Behilfe iZm einem sogenannten operationellen Programm.

Der Bf wurde nach ihrem Antrag für 2014 eine finanzielle Beihilfe iHv mehr als 526.000 Euro gewährt und der Antrag im Teilbetrag von darüberhinausgehenden 96.380,08 Euro abgewiesen.

Rücksichtlich dieser Teilabweisung ihres Beihilfenantrags erhob die Bf unter Akzeptanz der restlichen Teilabweisung Beschwerde wegen der Nichtzuerkennung eines Betrags iHv 82.709,61 Euro.

Im Beschwerdeverfahren wurde zunächst eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und danach wegen eines Parallelfalls, bei dem von einer anderen Gerichtsabteilung des BVwG ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden war, das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12.10.2016 - unangefochten und im Einvernehmen mit den Parteien - ausgesetzt.

Das insoweit eingeleitete und präjudizielle Vorabentscheidungsverfahren des EuGH führte zum Auslegungsurteil des EuGH in der Rs C-516/16.

Im Frühjahr 2018 fand nach Ergehen und Bekanntwerden des Auslegungsurteils des EuGH eine schriftliche Erörterung mit der Bf und der Behörde statt, wobei die Parteienstandpunkte durch das EuGH - Urteil nicht als wesentlich geändert zu bewerten waren und sind.

Letztlich teilten die Bf und die Behörde vor dieser Entscheidung mit, dass sich der Sachverhalt seit Frühjahr 2018 nicht relevant geändert hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Bf war und ist zu XXXX im österreichischen Firmenbuch (= FB) eingetragen.

Sie war jedenfalls auch seit 2014 und ist auch aufrecht zu weniger als 50% als Gesellschafterin an der zu XXXX im FB protokollierten XXXX (im Folgenden: operative GmbH bzw oGmbH) beteiligt. [Dass auf Seite 5 der Beschwerde einmal bei der oGmbH die XXXX angeführt wird, ist aus dem gesamten Aktenmaterial als eindeutiger Schreibfehler erkennbar, zumal sich hier nur die erste von sechs Ziffern unterscheidet.]

1.2. An der (vorbesagten) oGmbH war jedenfalls auch im Jahr 2014 und ist aktuell wiederum mehrheitlich die zu XXXX im FB protokollierte XXXX (= Beteiligungsgesellschaft) beteiligt, wobei diese Beteiligungsgesellschaft jedenfalls auch seit 2014 und auch aktuell laut FB im Alleineigentum einer zu XXXX im FB eingetragenen Bankaktiengesellschaft (= Bank) stand und steht.

1.3. MaW waren und sind die Bf minderheitlich und die Beteiligungsgesellschaft der Bank mehrheitlich seit jedenfalls auch 2014 an der in diesem Erkenntnis kurz als oGmbH bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit historischen Daten offenen Firmenbuch (§ 15 UGB) und stimmen mit dem Parteivorbringen überein.

1.4. Die Bf brachte bereits in der Beschwerde vor, dass die Bf das Sortieren, Lagern, Verpacken (Aufbereitung), die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung, die zentrale Buchführung samt Rechnungswesen sowie die personelle Bereitstellung an die oGmbH ausgelagert hat.

Dies wäre dem (damals) genehmigungszuständigen Minister alles offengelegt worden und wäre die Bf am 03.12.2009 per Bescheid als Erzeugerorganisation (zB auch iSd nunmehrigen DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION) anerkannt worden, siehe dazu insb Punkte 1.2. und 1.3. der Beschwerdegründe der Bf.

Das BVwG geht mangels substantiierter Bestreitung genau auch von diesem (Auslagerungs-) Sachverhalt aus, der konform mit einer von der Bf insoweit vorgebrachten und in den Vertragsurkunden, Blgen ../ 17 bis 20 zur Beschwerde, dokumentierten Vertragslage zu sehen ist.

Bei einer Erzeugerorganisation sollen nach Erwägungsgrund 21 der vorstehend zitierten Durchführungsverordnung des Unionsrechts die Haupttätigkeiten in der Angebotskonzentration und der Vermarktung bestehen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein.

1.4.1. Die Bf brachte insoweit als Beilage ./17 zu ihrer Beschwerde einen Dienstleistungsvertrag in Vorlage, der mit Jänner 2013 datiert ist. Nach dieser Vertragsurkunde bilden die vorbezeichnet ausgelagerten Tätigkeiten und deren Durchführung den Vertragsgegenstand. In dem mit Dienstleistungsabrechnung bezeichneten § 6 des Vertragstextes ist dokumentiert, dass die oGmbH von der Bf Entgelt für die Erbringung der auf die oGmbH ausgelagerten Dienstleistungen zu erhalten hatte, welches mitunter mit dem verpackten Warenwert ab Rampe zu verrechnen war. Restsummen (für Waren- oder Dienstleistungsentgelte) waren binnen bestimmter Frist dann zu bezahlen.

1.4.2. Zusätzlich brachte die Bf als Beilage ./18 zu ihrer Beschwerde einen am gleichen Tag wie den Dienstleistungsvertrag unterschriebenen Kooperationsvertrag in Vorlage. Vertragsgegenstand war die Kooperation der Bf und der oGmbH beim Verkauf der Ware der Bf. Die oGmbH hatte nach § 1 dieses Vertrags die bei ihr eingelagerten Tafeläpfel und das gesamte verarbeitete Industriegemüse und -obst, das von den Genossenschaftern der Bf kam, zu vermarkten.

Nach § 1 Abs 6 dieses Kooperatonsvertrags war der oGmbH ein Zukauf von Tafeläpfeln und Industriegemüse von anderen Erzeugerorganisationen oder sonstigen Händlern bzw Produzenten nur dann erlaubt, wenn dies die Marktbedingungen erforderlich machen und Einvernehmen zwischen der Bf und der oGmbH erzielt worden wäre.

Aus einer Abrechnungsbestimmung dieses Vertrags mit einer Gegenverrechnungspassage (§ 3 des Kooperationsvertrags) ist wiederum klar, dass die oGmbH für die Bf nicht unentgeltlich tätig zu werden hatte.

1.4.3. Das BVwG geht mangels substantiierter Bestreitung auf Grund des plausiblen Vorbringens davon aus, dass der Dienstleistungsvertrag und der Kooperationsvertrag, wie beschrieben, insb auch im Jahr 2014 die tatsächliche Kooperationsgrundlage zwischen Bf (samt deren Genossenschaftern) und der oGmbH waren.

1.5. Die in diesem Beschwerdeverfahren strittigen 82.709,61 Euro gehen darauf zurück, dass die Bf über Leasing- bzw Kaufverträge bestimmte maschinelle Investitionsgüter für die Verarbeitung bzw Vermarktung beschaffte und dabei als Erzeugerorganisation über ein operationelles Programm (wie insb auch in der VO 543/2011 näher geregelt) für die Jahre 2010 bis 2014 insgesamt 50% der Investitions- bzw Anschaffungskosten für diese Investitionsgüter gefördert haben wollte.

1.5.1. In der durchgeführten Verhandlung wurde insoweit wie folgt erörtert [R = Richter, RV = Vertreter der Bf; Ing [XXX] = Mitarbeiter bei der belangten Behörde]:

R ersucht nunmehr die AMA um kurze verbale Umschreibung der Aktion 4.4.1.4.

Ing [XXX]: Das ist die Apfelsortieranlage plus Abpacklinie. Das ist eine große Maschinenanlage, wo automatisch Äpfel sortiert werden und in Anschluss daran je nach Kundenwunsch verpackt werden. Diese Anlage dient in erster Linie zur Sortierung der Äpfel und anschließend daran der Verpackung.

R: Wie setzen sich die rund 155.000,-- Euro an Kosten zusammen bzw. wie interpretiert man diesen Betrag.

Ing. [XXX]: Diese 155.000- es handelt sich um eine Riesenanlage, die über glaublich 5 Jahre finanziert wird und der zugrundeliegende Betrag ist der Teil, der im Jahr 2014 schlagend geworden sind.

RV: Diese Ausführungen des Ing. [XXX] stimmen. Ich verweise auf die vorgelegten Lichtbilder und die vorgelegten Leasingunterlagen betreffend Apfelsortieranlage, inklusive Auszug aus dem Revisionsbericht der Genossenschaft für 2014 und 2015 und einem Auszug aus dem Anlagenverzeichnis, aus welchem hervorgeht, dass diese Apfelsortieranlage buchhalterisch erfasst ist und im Eigentum der Genossenschaft steht.

Die Lichtbilder und die Vertragsunterlagen werden als Beilagen ./A und ./B zur Niederschrift genommen.

R ersucht AMA um kurze verbale Umschreibung der Aktion 4.2.2.4 und Erläuterung der diesbezüglichen Kosten von rund 10.500,-- Euro.

Ing. [XXX]: Bei 4.4.2.4 geht es um eine Kühlanlage für Obstkühlräume, die auf Bescheidseite 2 insoweit aufscheinende Rechnung der Firma [FXXX] betrifft einen aliquoten Anteil der Kosten dieser Anlage.

RV: Das stimmt und ist auch in der Beilage ./A, 2. Teil (Kälteanlage) ersichtlich und zwar auch dem Auszug des Revisions[b]erichts und dem Anlageverzeichnis zu entnehmen.

1.5.2. Entsprechend der Bescheidseite 2 und übereinstimmend mit dem Parteivorbringen ist daher ein erster Teil des in diesem Verfahren strittigen Beihilfenbetrags auf die sogenannte Aktion 4.2.2.4 "Erweiterung Lagerkapazität Tafeläpfel" zurückzuführen, wo die Behörde insgesamt 10.494,33 Euro iZm einer Kühlanlage/Kälteanlage zwecks Lagerung der Tafeläpfel nicht als förderbar anerkannte.

1.5.3. Entsprechend der Bescheidseite 2 wurden weiters iZm der sogenannten Aktion 4.4.1.4. " Apfelsortieranlage und Abpacklinie" Investitionsauslagen iHv 154.929,90 Euro für die Anschaffung einer Maschinenanlage zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln zusammen.

1.5.4. Diese beiden Teilbeträge an nicht als förderbar anerkannten Investitionsausgaben ergeben eine Summe von (10.494,33 + 154.924,90=) 165 419,23 Euro, von denen die Bf danach die ihrerseits beantragte 50% - Förderung gemäß den Fördergrundlagen, maW die im Beschwerdeverfahren insoweit nach den Berechnungen der Bf von der Bf begehrten 82.709,61 Euro (nach einer Abrundung dieses 50% - igen Betrags im Centbereich) nicht zuerkannt erhalten hat.

1.6. Die unter Punkt 1.5. vorstehend bezeichnete Anlage zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln wurde seitens der Bf an die oGmbH samt diversen Gerätschaften unentgeltlich zum Gebrauch überlassen.

Insoweit brachte die Bf den "Leihvertrag" gemäß Beilage ./19 zur Beschwerde in Vorlage, wobei rücksichtlich der Realkontraktskonzeption des ABGB bei der Leihe festzuhalten ist, dass nach dem Akteninhalt die beiden Anlagen iSd Punkts 1.5., wie vorstehend beschrieben, unstrittig in Räumlichkeiten der oGmbH aufgestellt und damit jedenfalls vertragskonstitutiv an die oGmbH zur Nutzung übergeben wurden, siehe idZ zB bei Koziol - Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14 Rz 572.

Nach § 3 dieser vorgelegten Vertragsurkunde, die mit Dezember 2012 datiert ist, hatte die oGmbH die überlassene Anlage/Maschine ausschließlich zum Sortieren und Abpacken von Tafeläpfeln von Genossenschaftern der Bf zu verwenden, allerdings mit der Ausnahmemöglichkeit, dass bis zu 10% der sortierten Tonnage nicht von den Genossenschaftern (mit Liefervertrag) der Bf kommen konnten. MaW war insoweit auch 2014 eine Fremdnutzung für andere Tafeläpfel als diejenigen der Genossenschafter der Bf vertraglich erlaubt.

In diesem § 3 ist auch ersichtlich, dass die oGmbH die besagte Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.

1.7. Die Kühlanlage/Kälteanlage gemäß "Aktion 4.2.2.4." laut Seite 2 des angefochtenen Bescheids, sprich eine Kälteanlage mit Stickstoffgenerator, CO2 - Absorber und Kühl- und Überwachungsanlage, wie oben in Punkt 1.5. angesprochen, wurde der oGmbH gleichfalls unentgeltlich zur Nutzung überlassen und brachte die Bf insoweit einen weiteren mit Oktober 2013 datierten Leihvertrag, Beilage ./20 zur Beschwerde, in Vorlage. In § 3 dieses Leihvertrags ist wiederum ersichtlich, dass die oGmbH diese Anlage zur Nutzung überlassen erhalten hat.

1.8. Die beiden Anlagen gemäß vorstehendem Punkt 1.5. dieser Feststellungen, für die die Bf die angestrebte Förderung iHv 50% bzw betraglich iHv 82.709,61 Euro von der Behörde nicht zuerkannt erhalten hat, wurden auf einer Liegenschaft in Räumlichkeiten der oGmbH aufgestellt.

Wenn die Bf nunmehr bereits in der Beschwerdeschrift und nachhaltig in Ihrer Eingabe vom Frühjahr 2018 (nach Ergehen des Auslegungsurteils des EuGH), wie in der OZ 19 ersichtlich, vorbringt, dass sie die Räumlichkeiten der oGmbH, in denen die an die oGmbH verliehenen maschinellen Anlagen gemäß Leihverträgen, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, aufgestellt wurden, selbst als Leihnehmerin von der oGmbH entliehen hat und insoweit ein zumindest konkludenter Leihvertrag über diese Räumlichkeiten vorliegt, wird dieser durch die Bf vorgebrachte, nicht verschriftlicht nachgewiesene Leihvertrag über Räumlichkeiten mit der oGmbH als Leihgeberin und der Bf als Leihnehmerin hier - rechtlich vorwegnehmend - grundsätzlich als wahr unterstellt, ohne hier noch näher auf das Realvertragskonzept des § 971 ABGB samt diesbezüglich gegebenen Privatautonomiemöglichkeiten einzugehen.

(Zur Wahrunterstellungsmöglichkeit von Vorbringen siehe insoweit rechtlich grundsätzlich VwGH Zlen Ra 2019/19/0032 und Ra 2014/20/0069.)

Wenn aber die Bf insoweit in der gleichen Eingabe neuerlich nach der Beschwerdeschrift auch maW vorbringt, dass die Anlagenleihen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, und die Leihe der Räumlichkeiten, die als Anlagestandort dienen, nebeneinander bestanden und bestehen, verbleibt es dennoch, und sei dies hier ausdrücklich nochmals festgestellt, bei der Tatsache, dass die oGmbH als Leihnehmerin, auf welche die Bf ua die Lagerung, Sortierung und Abpackung von Tafeläpfeln zwecks Vermarktung durch die oGmbH ausgelagert (gehabt) hat, durch die Leihen nutzungsbefugt in Bezug auf die Anlagen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift (gewesen) ist.

Auch die dargestellten Beteiligungsverhältnisse an der oGmbH werden insoweit auf Tatsachenebene nochmals unterstrichen.

Dass die insoweit in der OZ 19 vorgebrachte Kontrollmöglichkeit der Bf bzw die vorgebrachte Verfügungsgewalt der Bf über die an sie - vorgebracht - verliehenen Räumlichkeiten als bestehend als wahr unterstellt wird, ändert zudem nichts an dem Vorbringen und den gerichtlich oben festgestellten Tatsachen, dass die oGmbH jedenfalls auch im Jahr 2014 nutzungsbefugt für die an sie verliehenen Anlagen war, bringt die Bf doch auch dies wiederum in der OZ 19 insb auch mit der Zitierung der beiden schriftlichen Leihverträge vor; und hat die Bf auch nicht substantiiert behauptet (und ist auch sonst nicht hervorgekommen),

dass der oGmbH im Jahr 2014 - als dem hier fraglichen Jahr - oder in einem sonstigen Jahr das leihemäßige Nutzungsrecht an den maschinellen Anlagen gemäß den verschriftlichten Leihvertragsurkunden, Blgen ../19 und 20 der Beschwerdeschrift, kraft der vorgebrachten Kontroll- und Verfügungsgewalt der Bf über die fraglichen Räumlichkeiten mit den dort aufgestellten Anlagen entzogen worden wäre.

1.9. Spätestens im Sommer 2014 erlangte die Bf davon Kenntnis, dass die Europäische Kommission (EK) entgegen dem historisch zuständigen Ministerium eine Auffassung vertrat bzw vertritt, die die Beihilfenfähigkeit der hier beschwerdegegenständlichen beiden Anlagen in Frage stellt. Insoweit kam es dann auch zu Argumentationen iZm Vertrauensschutz oä.

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Tatsachenfeststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsakts und des vorgelegten Verwaltungsakts in Zusammenschau mit den Verhandlungsergebnissen und den im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Es erschien dabei insb lebensnah, dass sich eine Genossenschaft mit Genossenschaftern aus dem Obst- und Gemüsebau zu einer Kooperation mit einer Beteiligungsgesellschaft einer Bank über eine gemeinsame GmbH, hier über die oGmbH, einfindet, bei der die Äpfel der Genossenschafter der Bf marktbündelnd bei der oGmbH sortiert, verpackt, gelagert und dann gemeinsam vertrieben werden, ohne dass der einzelne Landwirt insoweit jeweils selbst oder gemeinsam mit seinen Berufskollegen (zB im Rahmen der Genossenschaft) für die Lagerung und Marktreife sowie den Vertrieb seiner Tafeläpfel am Lebensmittelmarkt zu sorgen gehabt hätte. Insoweit erschienen insb auch die Vertragsurkunden gemäß Blgen ../ 17 bis 20 zur Beschwerde als die die Kooperation zwischen Bf und oGmbH tatsächlich abbildende Unterlagen glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Unstrittig ist gegenständlich vorerst, dass das BVwG gemäß § 6 BVwGG in Einzelrichterbesetzung zur Erledigung der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zuständig ist und dabei verfahrensrechtlich abseits von allfälligen Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG anzuwenden hat (- te).

3.2. Materiellrechtlich ist für den gegenständlichen Streitfall vorerst einmal die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) einschlägig, zu der die zusätzliche Beachtlichkeit insb einer Durchführungsverordnung kommt.

3.3. Insoweit wurde nämlich die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 543/2011 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (= VO 543/2011) erlassen, der gegenständlich rechtsgrundlagenmäßig die zentral streitentscheidende Rolle zukommt. Insoweit sei zur Einschlägigkeit/Anwendbarkeit dieser VO 543/2011 auf die Ausführungen des EuGH in der Rs C-516/16, wie nachstehend abgedruckt verwiesen, da diese Ausführungen auch hier gelten.

Nunmehr ist vorerst auf folgende Bestimmungen dieser unionsrechtlichen Durchführungsverordnung hinzuweisen:

3.3.1. Art 60 Abs 1 der VO 543/2011 lautet:

Artikel 60

Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme

(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind.

3.3.2. Der in Art 60 Abs 1 der VO 543/2011 verwiesene Anhang IX lautet in den hier interessierenden Teilen:

LISTE DER AKTIONEN UND AUSGABEN, DIE IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 NICHT BEZUSCHUSST WERDEN

[...]

23. Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 50 Absatz 9 stattfinden.

[...]

3.3.3. Aus dem in Anhang IX Z 23 zitierten Art 50 Abs 9 der VO 543/2011 ergibt sich iZm der zitierten Z 23, dass der Beihilfenausschluss gemäß Z 23 dann nicht greift, wenn die Investitionen auf Liegenschaften bzw in Räumlichkeiten stattfinden, die insb der Erzeugerorganisation, hier wäre dies die Bf, deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft gehören, an der die Erzeugerorganisation mindestens zu 90% beteiligt ist.

Insoweit ist vorerst wiederholend festzuhalten, dass die oGmbH keine Tochtergesellschaft der Bf oder der vergleichbar in der Z 23 genannten Rechtsträger ist, da die oGmbH mehrheitlich im Eigentum der eingangs erwähnten Beteiligungsgesellschaft einer Bank steht. Die Bf hat hier eben keine mindestens 90%-ige Beteiligung

3.3.3.1. Insoweit wird auch die Argumentationsrichtung der Bf nach Ergehen des Auslegungsurteils des EuGH in der Rs C-516/16 klar, als die Bf zuletzt (nochmals verstärkt) vorgebracht hat, dass die Liegenschaft bzw die Räumlichkeiten, in denen sich die hinsichtlich ihrer Beihilfenfähigkeit strittigen Investitionen befinden, als in der Verfügungsbefugnis der Bf dargestellt wurden.

3.3.3.2. Wenn die Bf iZm dem Begriff der Tochtergeselschaft mitunter auf Art 27 der VO 543/2011 abstellt, ist klarzustellen, dass der zitierte Artikel 27 systematisch zu den Regelungen gehört, die iZm Erzeugerorganisationen und deren Anerkennung und zulässiger Tätigkeit stehen, während der durch Anhang IX Z 23 rezipierte Tochtergesellschaftsbegriff eben nicht auf Art 27, sondern auf die in Art 50 Abs 9 der VO 543/2020 verweist. Letztere Bestimmung stellt auf - nach der Beteiligungsstruktur der eigenen Anteilseigner spezifizierte (Arten von) Tochtergesellschaften ab.

Zu A)

3.4. Zur Abweisung des Primärbegehrens im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen ist vorerst das Auslegungsurteil des EuGH in der Rs C-516/16 wie folgt zu zitieren, nachdem das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Einvernehmen mit den Parteien genau wegen dieses Auslegungsverfahrens unterbrochen wurde:

[...]

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 103c, Art. 103d Abs. 2

und Anhang I Teile IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.

Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit

Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die

einheitliche GMO) (ABl. 2007, L 299, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008

des Rates vom 14. April 2008 (ABl. 2008, L 121, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden:

Verordnung Nr. 1234/2007), der Art. 65, 66 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der

Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den

Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im

Sektor Obst und Gemüse (ABl. 2007, L 350, S. 1), von Art. 51 Abs. 7 und der Art. 64, 65

und 68 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom

7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1234/2007 für die

Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl.

2011, L 157, S. 1) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Es betrifft zudem die Auslegung und die Gültigkeit von Nr. 23 des Anhangs IX der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, die Gültigkeit von [...], und es folglich abgelehnt hat, die für diese Investition beantragte Beihilfe für das Jahr 2014 zu zahlen, und die

Rückzahlung der hierfür bereits erhaltenen Beihilfe angeordnet hat.

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1234/2007

3 Titel I des Teils II der Verordnung Nr. 1234/2007 betrifft die Marktintervention. Kapitel IV

dieses Titels behandelt die Beihilferegelungen, wobei der in diesem Kapitel enthaltene

Abschnitt IVa, der durch die Verordnung Nr. 361/2008 in die Verordnung Nr. 1234/2007

eingefügt wurde, Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse betrifft. Unterabschnitt II

("Betriebsfonds und operationelle Programme") des Abschnitts IVa enthält die Art. 103b bis

103h der Verordnung Nr. 1234/2007.

4 Art. 103b ("Betriebsfonds") der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt:

"(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen

Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a) Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,

b) finanzielle Beihilfe der [Union], die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den

Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme."

5 Art. 103c ("Operationelle Programme") der Verordnung Nr. 1234/2007 bestimmt in Abs. 1:

"Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der

in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a) die Planung der Produktion,

b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

c) die Förderung ihrer Vermarktung,

d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,

e) Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich

des ökologischen Landbaus,

..."

6 Art. 103d ("Finanzielle Beihilfe der [Union]") dieser Verordnung sieht vor:

"(1) Die finanzielle Beihilfe der [Union] ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten

Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des

Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2) Für die finanzielle Beihilfe der [Union] gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des

Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % ... erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 %

... übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventionsund

-managementmaßnahmen verwendet wird.

..."

7 Art. 103g ("Genehmigung der operationellen Programme") dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen

Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen

oder seine Änderung veranlassen.

(2) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag

des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf

die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des

laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie

erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.

(3) Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der [Union]

im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.

(4) Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der [Union] erfolgt nach Maßgabe der für die

Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder

Sicherheiten zu leisten sind.

(5) Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der

Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so

dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der [Union] gezahlt werden kann.

..."

8 In Titel II ("Vorschriften für die Vermarktung und die Herstellung") von Teil II der

Verordnung Nr. 1234/2007 betrifft das Kapitel II "Erzeugerorganisationen,

Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen". Der in diesem Kapitel enthaltene

Art. 122 ("Erzeugerorganisationen") bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

...

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden

Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse

einschließen muss:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer

Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise."

9 Anhang I der Verordnung Nr. 1234/2007 trägt die Überschrift "Liste der in Artikel 1

Absatz 1 genannten Erzeugnisse". In seinem Teil IX ("Obst und Gemüse") wird ausgeführt,

dass sich diese Verordnung u. a. auf Obst und Gemüse bezieht, das unter den KN-Code

ex 0709 ("Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen [bestimmte Arten von

Paprika, Oliven und Mais]") fällt. Nach Teil X ("Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und

Gemüse") des Anhangs I bezieht sich diese Verordnung u. a. auf Erzeugnisse, die unter den

KN-Code ex 0710 ("Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen

[bestimmte Arten von Mais, Oliven und Paprika]") fallen.

10 Die Verordnung Nr. 1234/2007 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 durch die

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche

Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,

(EG) Nr. 1037/2001 und Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) aufgehoben.

Die vor dem 1. Januar 2014 angenommenen Mehrjahresprogramme unterliegen jedoch

gemäß Art. 231 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 bis zu ihrem Auslaufen weiter den

betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007.

Verordnung Nr. 1580/2007

11 Art. 21 der Verordnung Nr. 1580/2007 enthält Begriffsbestimmungen. Sein Abs. 1

bestimmt:

"Im Sinne dieses Titels [III, betreffend Erzeugerorganisationen] sind:

i) ,Erstverarbeitung' die Verarbeitung von Obst oder Gemüse zu einem anderen in

Anhang I des [AEU-]Vertrags genannten Erzeugnis. Das Säubern, Zerteilen, Schälen,

Trocknen und Verpacken frischer Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktung

werden dabei nicht als Erstverarbeitung angesehen;

..."

12 Kapitel II des Titels III trägt die Überschrift "Betriebsfonds und operationelle Programme".

Abschnitt 1 ("Wert der vermarkteten Erzeugung") dieses Kapitels umfasst die Art. 52 und

53. Art. 52 ("Berechnungsgrundlage") sieht vor:

"(1) Der ,Wert der vermarkteten Erzeugung' einer Erzeugerorganisation im Sinne dieses

Kapitels berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung der Mitglieder einer

Erzeugerorganisation, für die diese Erzeugerorganisation anerkannt ist.

...

(6) Die vermarktete Erzeugung wird auf der Stufe ,ab Erzeugerorganisation' wie folgt

angerechnet:

a) gegebenenfalls als verpacktes, aufbereitetes oder erstverarbeitetes Erzeugnis,

..."

13 Art. 52 der Verordnung Nr. 1580/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 687/2010 der

Kommission vom 30. Juli 2010 (ABl. 2010, L 199, S. 12) geändert, die am 7. August 2010

in Kraft trat und mit der ein neues System für die Berechnung des Wertes der vermarkteten

Erzeugung eingeführt wurde. Dieses neue Berechnungssystem wurde in Art. 50 der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 übernommen.

14 Abschnitt 3 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1580/2007, der die Art. 57 bis 68 umfasst,

ist den operationellen Programmen gewidmet. Art. 61 ("Inhalt der operationellen

Programme und beihilfefähige Ausgaben") bestimmt in Abs. 3 Unterabs. 3: "Investitionen

oder Aktionen können in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation

durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms

beitragen. Wenn ein Mitglied die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten

sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird, es sei denn, der

Mitgliedstaat sieht etwas anderes vor." Art. 61 Abs. 4 lautet: "Die operationellen

Programme dürfen keine Maßnahmen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in

Anhang VIII aufgeführt sind." Nr. 22 des Anhangs VIII erfasst "Investitionen oder ähnliche

Aktionen, die nicht in den Liegenschaften der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von

Erzeugerorganisationen oder einer Tochtergesellschaft ... stattfinden".

15 Die Art. 65 und 66 der Verordnung Nr. 1580/2007 tragen die Überschriften "Entscheidung"

bzw. "Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre". Ihre Bestimmungen

wurden im Wesentlichen unverändert in die Art. 64 und 65 der Durchführungsverordnung

Nr. 543/2011 übernommen.

16 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels II umfasst die Art. 69 bis 73 der Verordnung

Nr. 1580/2007. Die Bestimmungen in Art. 69 ("Genehmigter Beihilfebetrag") und Art. 70

("Anträge") wurden im Wesentlichen unverändert in die Art. 68 und 69 der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 übernommen.

17 Die Verordnung Nr. 1580/2007 wurde durch die am 22. Juni 2011 in Kraft getretene

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 aufgehoben, wobei Bezugnahmen auf die

aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

zu verstehen sind.

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

18 Der 42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 lautet:

"Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten

Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur

Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt

werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern

können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der

Investition ist."

19 Kapitel II des Titels III der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 betrifft Betriebsfonds

und operationelle Programme. Sein Abschnitt 1 ("Wert der vermarkteten Erzeugung")

umfasst die Art. 50 und 51. In Art. 50 ("Berechnungsgrundlage") heißt es:

"(1) Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf

der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der

angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung von Obst und Gemüse, für die die

Erzeugerorganisation anerkannt ist.

...

(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von

Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder

Gemüse sind.

Der Wert der zur Verarbeitung bestimmten vermarkteten Erzeugung von Obst und Gemüse,

die zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X

der Verordnung ... Nr. 1234/2007 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet

worden ist, das in diesem Artikel genannt und in Anhang VI der vorliegenden Verordnung

näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des angerechneten Wertes

dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung ... durch eine

Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren

angeschlossenen Erzeugern ... entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten

vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

...

d) 62 % für gefrorenes Obst und Gemüse,

..."

20 Art. 51 ("Referenzzeitraum") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 bestimmt:

"(1) Die jährliche Obergrenze der finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 103d Absatz 2 der

Verordnung ... Nr. 1234/2007 wird jährlich auf der Grundlage des Wertes der Erzeugung

berechnet, die während eines vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Referenzzeitraums von

zwölf Monaten vermarktetet wurde.

...

(7) Abweichend von [Absatz] 1 ... berechnet sich der Wert der vermarkteten Erzeugung

für den Referenzzeitraum nach den in diesem Referenzzeitraum geltenden

Rechtsvorschriften.

Für bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in den

Jahren bis 2007 vermarkteten Erzeugung jedoch auf der Grundlage der während des

Bezugszeitraums geltenden Rechtsvorschriften berechnet, während der Wert der in den

Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der 2008 geltenden

Rechtsvorschriften berechnet wird.

Für nach dem 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme wird der Wert der in

den Jahren ab 2008 vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften

berechnet, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des operationellen Programms galten."

21 Abschnitt 3 des Kapitels II von Titel III der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 befasst

sich mit den operationellen Programmen und enthält die Art. 55 bis 67. Art. 60

("Beihilfefähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme") sieht vor:

"(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die

in der Liste in Anhang IX aufgeführt sind.

...

(6) Investitionen oder Aktionen können in den jeweiligen Betrieben und/oder

Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation oder Vereinigung

von Erzeugerorganisationen, einschließlich in Fällen, in denen Tätigkeiten auf Mitglieder

der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden,

durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms

beitragen. Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die

Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert wiedereingezogen wird. ...

(7) Investitionen und Aktionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und

Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können beihilfefähig sein, sofern sie die Ziele gemäß

Artikel 103c Absatz 1 der Verordnung ... Nr. 1234/2007, einschließlich der Ziele gemäß

Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung, verfolgen und in der

nationalen Strategie gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung ... Nr. 1234/2007

festgelegt sind."

22 In Art. 64 ("Entscheidung") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, der Art. 65 der

Verordnung Nr. 1580/2007 im Wesentlichen unverändert übernimmt, heißt es:

"(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft eine der folgenden Entscheidungen:

a) sie genehmigt die Beträge des Betriebsfonds und das operationelle Programm, wenn

sie die Voraussetzungen der Verordnung ... Nr. 1234/2007 und dieses Kapitels

erfüllen;

b) sie genehmigt das operationelle Programm, sofern die Erzeugerorganisation bestimmte

Änderungen akzeptiert, oder

c) sie lehnt das operationelle Programm oder Teile des Programms ab.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis 15. Dezember des Jahres der

Vorlage eine Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.

Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum

15. Dezember mit.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch

die Entscheidung über operationelle Programme und Betriebsfonds bis zum 20. Januar nach

der Vorlage treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der

Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden."

23 Art. 65 ("Änderungen der operationellen Programme für die Folgejahre") dieser

Verordnung gibt den Wortlaut von Art. 66 der Verordnung Nr. 1580/2007 im Wesentlichen

unverändert wieder. Er bestimmt:

"(1) Die Erzeugerorganisationen können jedes Jahr bis spätestens 15. September

Änderungen der operationellen Programme, einschließlich in Bezug auf die Laufzeit,

beantragen, die ab dem darauf folgenden 1. Januar gelten sollen.

...

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trifft bis zum 15. Dezember des

Antragsjahres eine Entscheidung über die Anträge auf Änderung eines operationellen

Programms.

In hinreichend begründeten Fällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats jedoch

die Entscheidung über die Änderung eines operationellen Programms bis zum 20. Januar des

Jahres nach dem Jahr der Antragstellung treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann

die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung

vorgesehen werden."

24 Abschnitt 4 ("Beihilfe") des Kapitels II der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

umfasst die Art. 68 bis 72. Der in diesem Abschnitt enthaltene Art. 68 ("Genehmigter

Beihilfebetrag"), der den Wortlaut von Art. 69 der Verordnung Nr. 1580/2007 übernimmt,

bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag gemäß Artikel 103g Absatz 3 der

Verordnung ... Nr. 1234/2007 bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr

vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.

(2) Im Fall der Anwendung von Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 65

Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen die Mitgliedstaaten den

genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar des Jahres mit, für das die Beihilfe

beantragt wird."

25 Art. 69 ("Beihilfeanträge") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, der Art. 70 der

Verordnung Nr. 1580/2007 entspricht, bestimmt:

"(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder

ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle

Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die

Anträge beziehen.

(2) Den Beihilfeanträgen sind Belege beizufügen über

...

b) den Wert der vermarkteten Erzeugung;

..."

26 Art. 70 ("Zahlung der Beihilfe") der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 lautet: "Die

Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe bis 15. Oktober des Jahres, das auf das

Durchführungsjahr des Programms folgt."

27 In Anhang IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 sind die Aktionen und Ausgaben

aufgeführt, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 60 Abs. 1 nicht

bezuschusst werden. Nr. 23 dieses Anhangs erwähnt "Investitionen oder ähnliche Aktionen,

die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder

Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer

Tochtergesellschaft ... stattfinden".

[...]

Zu den Vorlagefragen

Zu Buchst. a der dritten Frage

42 Mit Buchst. a seiner dritten Frage, der als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende

Gericht wissen, ob Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

dahin auszulegen ist, dass die bloße Tatsache, dass eine im Rahmen eines operationellen

Programms im Sinne von Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung getätigte Investition auf einem

Grundstück stattfand, das einem Dritten und nicht der betreffenden Erzeugerorganisation

gehört, einen Grund dafür darstellt, dass die Ausgaben der Erzeugerorganisation für diese

Investition aufgrund von Nr. 23 des Anhangs IX nicht beihilfefähig sind.

43 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass beim vorlegenden Gericht der Bescheid der AMA

vom 12. Oktober 2015 angefochten wird, der die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe der

Union für das Jahr 2014 im Rahmen eines operationellen Programms für die Jahre 2010 bis

2014 betrifft, das am 19. Januar 2010, also vor dem Erlass der Durchführungsverordnung

Nr. 543/2011, genehmigt worden war. Da es keine gegenteilige Übergangsbestimmung gibt

und Art. 149 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, mit dem die Verordnung

Nr. 1580/2007 aufgehoben wird, bestimmt, dass Bezugnahmen auf diese Verordnung als

Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gelten, ist jedoch

festzustellen, dass sich die Frage der Beihilfefähigkeit der durchgeführten Aktionen und

getätigten Ausgaben für das Jahr 2014 nach den Bestimmungen der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 richtet.

44 Überdies wurde Nr. 22 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 1580/2007, an deren Stelle

Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 getreten ist, bei der es

sich nach den Angaben in der Vorlageentscheidung und der dem Gerichtshof übermittelten

nationalen Akte um die Bestimmung handelt, auf deren Grundlage festgestellt wurde, dass

die im Ausgangsverfahren fragliche Beihilfe für die Anschaffung der betreffenden

Verarbeitungslinie nicht gewährt werden könne, durch die letztgenannte Bestimmung in

keiner für die vorliegende Rechtssache relevanten Weise geändert.

45 Nr. 22 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 1580/2007 sah nämlich vor, dass Investitionen

oder ähnliche Aktionen, die nicht "in den Liegenschaften" u. a. der Erzeugerorganisation

"stattfinden", im Rahmen der operationellen Programme nicht bezuschusst werden, während

Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 neben den Liegenschaften auch die "Räumlichkeiten" einer solchen Organisation erfasst. Eine

Investition, die das in Nr. 23 vorgesehene Ausschlusskriterium für Zuschüsse erfüllt, erfüllte

daher notwendigerweise auch das entsprechende in Nr. 22 vorgesehene Kriterium.

46 Hinsichtlich der erbetenen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 1 der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 die operationellen Programme keine der in der

Liste in ihrem Anhang IX aufgeführten Aktionen oder Ausgaben umfassen dürfen. Nach

Nr. 23 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 gehören zu den

Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme nicht bezuschusst

werden, "Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht in den Liegenschaften und/oder

Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen

oder deren angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß

Artikel 50 Absatz 9 [dieser Verordnung] stattfinden".

47 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Ardo auf den

Grundstücken, auf denen sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende

Verarbeitungslinie befindet, in Bezug auf die ETG, die im Ausgangsverfahren

beschwerdeführende Erzeugerorganisation, ein Dritter ist. Unter diesen Umständen braucht

zur Beantwortung der Vorlagefrage lediglich ermittelt zu werden, ob der Ausdruck "in den

Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" nur die im Eigentum

der Erzeugerorganisation stehenden Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten erfasst oder

ob eine andere Auslegung angebracht ist.

48 Aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem

Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die

Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der

Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und

einheitliche Auslegung erhalten müssen (Urteil vom 21. Dezember 2011, Ziolkowski und

Szeja, C-424/10 und C-425/10, EU:C:2011:866, Rn. 32 und die dort angeführte

Rechtsprechung).

49 In der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 wird nicht definiert, was unter Investitionen,

die "in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation" stattfinden,

zu verstehen ist, und in Bezug auf die Bedeutung dieser Wendung wird auch nicht auf die

nationalen Rechtsvorschriften verwiesen. Die Wendung ist daher für die Zwecke der

Anwendung dieser Verordnung als autonomer, in allen Mitgliedstaaten einheitlich

auszulegender Begriff des Unionsrechts anzusehen.

50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von

Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem

gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie

verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu

bestimmen (Urteile vom 10. März 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21, und

vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19

und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei eine Bestimmung im Fall von Zweifeln

nicht in einer ihrer Sprachfassungen isoliert betrachtet werden darf (vgl. in diesem Sinne

Urteile vom 16. Juli 2009, Horvath, C-428/07, EU:C:2009:458, Rn. 35 und die dort

angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen, C-51/14,

EU:C:2015:380, Rn. 34).

51 Im vorliegenden Fall ermöglicht der übliche Sinn des fraglichen Ausdrucks für sich

genommen noch keine eindeutige Auslegung. Dieser Ausdruck kann sich nämlich nach dem

gewöhnlichen Sprachgebrauch, je nach Sprachfassung, auf eine Liegenschaft oder Räumlichkeit beziehen, die im Eigentum der betreffenden Erzeugerorganisation steht, oder

allgemeiner eine Liegenschaft oder Räumlichkeit erfassen, über die die

Erzeugerorganisation eine gewisse Kontrolle ausübt.

52 Zum einen geht jedoch aus dem Kontext von Nr. 23 des Anhangs IX der

Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 klar hervor, dass Investitionen, die in

Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten von Personen stattfinden, die im Verhältnis zu der

betreffenden Erzeugerorganisation Dritte sind, grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise -

für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen.

53 Art. 60 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 sieht nämlich für den Fall, dass

Investitionen in den Betrieben und/oder Räumlichkeiten von angeschlossenen Erzeugern der

Erzeugerorganisation durchgeführt werden, vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass

die Investition oder ihr Restwert - außer in wohlbegründeten Fällen - wiedereingezogen

wird, wenn der angeschlossene Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt. Ferner heißt es

im 42. Erwägungsgrund der Verordnung, dass eine Erzeugerorganisation in der Lage sein

muss, den Restwert einer Investition zurückzufordern, um die ungerechtfertigte

Bereicherung einer privaten Partei zu verhindern, die während der Nutzungsdauer der

Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat.

54 Zum anderen ergibt sich auch aus den mit der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011

verfolgten Zielen, dass nur die unionsrechtlich anerkannten Erzeugerorganisationen in den

Genuss der finanziellen Beihilfe der Union kommen können. Insoweit ist nicht nur auf den

42. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, dessen wesentlicher

Inhalt in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben worden ist, hinzuweisen, sondern

auch darauf, dass mit dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung

Nr. 1234/2007 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst

und Gemüse festgelegt werden. Aus Art. 103b der Verordnung Nr. 1234/2007 geht aber

hervor, dass die Finanzierung der Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen im Sektor Obst

und Gemüse, zu der die finanzielle Beihilfe der Union beitragen kann, ausschließlich für die

von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 103g dieser Verordnung genehmigten operationellen

Programme herangezogen werden darf.

55 Es stünde in offenkundigem Widerspruch zu der oben in den Rn. 52 und 53 dargelegten

Systematik der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 und zu diesem Ziel, wenn Dritte in

den Genuss dieser finanziellen Beihilfe kommen könnten. Dies wäre jedoch der Fall, wenn

mit ihr Investitionen gefördert werden könnten, von denen nicht gesichert ist, dass sie

ausschließlich der betreffenden Erzeugerorganisation zugutekommen.

56 Insoweit kann zwar grundsätzlich die bloße Tatsache, dass die Liegenschaft oder

Räumlichkeit, in der die Investition stattfindet, nicht im Eigentum der Erzeugerorganisation

steht, nicht zwangsläufig zum Nachweis dafür ausreichen, dass nicht gesiche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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