RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2018/07/0455

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §60
WRG 1959 §63 litb

Rechtssatz

Die Vermeidung von Umweltbelastungen durch den ansonsten erforderlichen Transport des Wassers über die Straße mittels Tankwagen stellt für sich kein eine Zwangsrechtseinräumung ermöglichendes öffentliches Interesse dar, weil die zu vermeidende Umweltbelastung erst durch die zu bewilligende Nutzung des Grundwassers (zur Abfüllung von Fruchtsaft auf einer anderen Liegenschaft) entstünde. Nur wenn die beabsichtigte Wassernutzung selbst im hinreichenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, können derartige Überlegungen im Rahmen einer Zwangsrechtseinräumung miteinbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L16

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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