RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2019/11/0047

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtprechung ist das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem die belangte Behörde den beim VwG mit Beschwerde bekämpften Bescheid während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und das VwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt hat, weil auch durch eine Einstellung nach § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschwerde erledigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110047.L01

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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