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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 25. April 1994, Zl. KUVS-17/4/94 und KUVS-18/4/94, betreffend Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 3. Dezember 1993, Zl. S-5302/93 (Verweigerung des Zutritts zu den Wirtschaftsräumen), bezieht, und hinsichtlich des diesen Bescheidteil betreffenden Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Dezember 1993, Zl. S-3943/92, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in den Stallungen der landwirtschaftlichen Betriebe vlg. M und H in G 448 Mastschweine gehalten, obwohl die höchstzulässige Anzahl 400 Stück betragen habe, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung des Landeshauptmannes zu sein. Er habe dadurch die Vorschrift des § 27 Abs. 4 iVm. § 13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 7.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Dezember 1993, Zl. S-5302/93, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 2. Juni 1993 gegen 8.45 Uhr dem Kontrollorgan der Kärntner Landesregierung den Zutritt zu den Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebes vlg. M in G verweigert, obwohl für das kontrollierende Organ der Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen bestanden habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 27 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 4 Z 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verletzt und es wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen beide Straferkenntnisse. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die beiden Berufungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und der Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 3.400,-- verpflichtet.
Begründend führt die belangte Behörde insbesondere folgendes aus:
Zum Verfahren zur Zl. S-3943/92 der Bezirkshauptmannschaft (Überschreitung der höchstzulässigen Bestandszahl):
Aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angabe des Kontrollorganes des Amtes der Kärntner Landesregierung, des zeugenschaftlich vernommenen Ing. T, ergebe sich, daß dieser sich bei seiner Zählung (die etwa zwei Wochen nach der im Verfahren zur Zl. S-5302/93 gegenständlichen Verweigerung des Zutritts zu den Wirtschaftsräumen tatsächlich durchgeführt worden war) hinsichtlich der Stückzahl der vorgefundenen Schweine nicht verzählt habe und daß er bei der Schätzung des Gewichtes der Schweine nur jene Schweine als über 30 kg Gewicht gerechnet habe, die deutlich über 30 kg Gewicht aufgewiesen hätten. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1988, Zl. 10 R-894/3/1988, sei dem Beschwerdeführer die Haltung von 400 Mastschweinen im Betrieb vlg. M in G bewilligt worden. Ein weiterer Antrag betreffend die Haltung weiterer 600 Mastschweine sei abgewiesen worden. Aus den beigeschafften Bescheiden gehe somit hervor, daß für den Betrieb des Beschwerdeführers die Bewilligung der Haltung von 400 Mastschweinen erteilt worden sei.
Gemäß § 13 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz sei eine Bewilligung für das Halten größerer Tierbestände als nach Abs. 1 erforderlich. Gemäß § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz begehe eine Verwaltungsübertretung und sei von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 500,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen, wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung halte.
Zum Verfahren zur Zl. S-5302/93 der Bezirkshauptmannschaft (Verweigerung des Zutrittes zu den Wirtschaftsräumen):
Am 2. Juni 1993 habe das Kontrollorgan des Amtes der Landesregierung, Ing. T, um 8.45 Uhr beabsichtigt, den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Viehwirtschaftsgesetz zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend gewesen und habe dem Kontrollorgan den Eintritt in die Stallungen verweigert. Ing. T sei seitens des Rechtsmittelwerbers aufgefordert worden, entweder um 6.00 Uhr morgens oder um 18.00 Uhr abends eine Überprüfung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe die Verweigerung damit begründet, daß die Überprüfung die Tiere derart aufschrecken würde, daß manche Tiere verenden würden. Auch diese Feststellungen stützt die belangte Behörde auf die Aussagen des zeugenschaftlich vernommenen Ing. T. Die belangte Behörde würdigt den von ihr festgestellten Sachverhalt - implizit - dahingehend, daß durch den festgestellten Sachverhalt die Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verletzt worden sei. Gemäß § 27 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz begehe derjenige, der einer Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 14 nicht nachkomme, eine Verwaltungsübertretung und sei von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen. Der Sachverhalt werde "hinsichtlich der Verweigerung des Zutrittes zu den Stallungen im Hinblick auf das kontrollierende Organ" vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, nicht nach den von der belangten Behörde angewendeten Vorschriften des Viehwirtschaftsgesetzes bestraft zu werden, geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat eine Äußerung unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 VwGG vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Übertretung des § 13 Abs. 1 iVm. § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz:
§ 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 621/1983, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 374/1992, lautet:
"§ 13. (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:
1.
400 Mastschweine
2.
50 Zuchtsauen
3.
130 Mastkälber
4.
30 Kühe
5.
100 Mastrinder 6. 22.000 Masthühner
7. 10.000 Legehennen
8. 22.000 Junghennen
9. 8.000 Truthühner.
Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne Einzelrichtmenge (§ 73 des Marktordnungsgesetzes 1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige Milcherzeugungsverbote aufgrund des Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100 %; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100 % betragen."
Unter Mastschweinen sind Schweine mit einem Gewicht von mehr als 30 kg zu verstehen.
Gemäß § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz 1983 begeht, wer Tiere ohne die gemäß § 13 erforderliche Bewilligung hält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 500,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer hat sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der vorliegenden Beschwerde insoferne gegen die Feststellung des für die Bestrafung nach § 13 Abs. 1 iVm. § 27 Abs. 4 Viehwirtschaftsgesetz 1983 maßgeblichen Sachverhaltes gewendet, als die Ermittlung durch das Kontrollorgan des Amtes der Landesregierung nicht dem für ein rechtsstaatliches Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Mindeststandard an Sicherheit entsprochen habe. Es wäre im Interesse einer objektiven Sachverhaltsbeurteilung unverzichtbar gewesen, eine konkrete Abwaage zumindest aller jener Schweine vorzunehmen, deren Gewicht nicht schon "aufgrund beispielsweiser doppelter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes als limitüberschreitend allein durch eine Schätzung festgestellt" habe werden können. Das Kontrollorgan habe entsprechend der von diesem anläßlich der Überprüfung angelegten schriftlichen Aufzeichnungen hinsichtlich jener Schweine, die nicht als Tier mit mehr als 30 kg gezählt worden seien, eine Schätzung konkret mit 28 kg vorgenommen; bei den Tieren im Maststall 1 finde sich eine Angabe betreffend eine Schätzung des Kontrollorganes mit 60 bis 70 kg, hinsichtlich der im Maststall 2 gezählten Tiere fehle eine derartige Angabe. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Fall ausführlich gegen die Sachverhaltsfeststellung durch die Erstbehörde.
Die belangte Behörde hat ihre Sachverhaltsfeststellung - wie oben wiedergegeben - insbesondere auf die Zeugenaussage des Kontrollorganes Ing. T in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. Februar 1994 gestützt. Insofern geht das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Erstbehörde ins Leere. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 1 VStG unter Verwertung der in dieser Verhandlung getätigten Zeugenaussage gemäß § 51g VStG erlassen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nichts ersichtlich, was Zweifel an der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung der Zeugenaussage des Kontrollorganes Ing. T wecken würde. Insbesondere ist die in der Beschwerde enthaltene Behauptung, daß auch durch die "Zweitbehörde eine zeugenschaftliche Vernehmung von Ing. T mit Sicherheit nicht stattgefunden" habe, aktenwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die demgegenüber in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente betreffen lediglich die Sachverhaltsfeststellung in erster Instanz. Die Behauptung, daß keine zeugenschaftliche Vernehmung von Ing. T stattgefunden habe, ist aktenwidrig.
Daß die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der vorliegenden Bewilligung für 400 Mastschweine verfehlt sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Damit ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Bestrafung wegen Übertretung des § 27 Abs. 4 iVm. § 13 Abs. 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Bestrafung gemäß § 27 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 14 Viehwirtschaftsgesetz 1983:
Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen dem Kontrollorgan des Amtes der Landesregierung am 2. Juni 1993 um ca. 8.45 Uhr den Zutritt zu den Stallungen aus tierschutzrechtlichen Überlegungen verweigert hatte, geschlossen, daß der Tatbestand des § 27 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 14 Z 1 Viehwirtschaftsgesetz 1983 verwirklicht sei (eine nähere Begründung für die Annahme, daß der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand erfüllt sei, enthält der angefochtene Bescheid nicht).
§ 13 Abs. 14 Viehwirtschaftsgesetz 1983 lautet auszugsweise:
"(14) Organen, die mit der Überwachung der Abs. 1 bis 13 betraut sind,
1. ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der in Abs. 1 genannten Tiere dienen oder dienen können,
2. ..."
§ 27 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz 1983 lautet:
"(3) Wer einer Verordnung gemäß § 2a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter dem Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar."
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestrafung gemäß § 13 Abs. 14 Z 1 Viehwirtschaftsgesetz iVm. § 27 Abs. 3 Viehwirtschaftsgesetz zunächst mit dem Hinweis darauf, daß Voraussetzung für die Verpflichtung, den Zutritt zu gewähren, das Vorliegen eines Verdachtes einer Übertretung der gesetzlichen Haltungsbeschränkungen sei. Aus der die Grundlage des beschwerdegegenständlichen Strafverfahrens bildenden Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 16. Juni 1993 ergebe sich aus der einleitenden Situationsdarstellung in keiner Weise, daß die beabsichtigte Kontrolle am 2. Juni 1993 aufgrund eines Verdachtes der Übertretung von Haltungsbeschränkungen erfolgen sollte.
Sowohl die belangte Behörde als auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in seiner Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) sind diesem Vorbringen mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, daß der Beschwerdeführer bereits einmal die bewilligten Tierbestände bei Mastschweinen deutlich überschritten habe und es bei dieser Sachverhaltslage zulässig sein müsse, in der Folge eine Überprüfung des Betriebes auf die Wiederherstellung einer gesetzeskonformen Tierhaltung vorzunehmen; es liege insoferne sehr wohl ein Verdacht auf Übertretung der Haltungsbestimmungen vor.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus der einmaligen Bestrafung nach dem Viehwirtschaftsgesetz wegen Übertretung der Haltungsbestimmungen folgt noch nicht der in § 13 Abs. 14 Z 1 Viehwirtschaftsgesetz als Voraussetzung für die Verpflichtung, den Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, geforderte "Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen". Der Umstand, daß die Behörde allenfalls nach Bestrafungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 weitere Kontrollen bei den betroffenen Landwirten durchführt bzw. als erforderlich erachtet, ist nicht mit dem vom Gesetz verlangten Verdacht gleichzusetzen. Feststellungen darüber, ob Anhaltspunkte für eine neuerliche Übertretung des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 gegeben waren, hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen.
Dadurch, daß die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Dezember 1993, Zl. S-5302/93, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Zur Kostenentscheidung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer auch gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der über ihn verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin S 3.400,-- bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen dem Land Kärnten zu leisten.
Entsprechend der hg. Rechtsprechung ergibt sich aus § 64 Abs. 1 und 2 VStG keine Verpflichtung zur getrennten Bestimmung der Verfahrenskosten, wenn in einem Verfahren über mehrere Übertretungen abgesprochen wird und dabei in einem Straferkenntnis mehrere Strafen verhängt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0002). Die Festsetzung eines einzigen Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in einer Berufungsentscheidung, in der über mehrere Berufungen gegen verschiedene Straferkenntnisse entschieden wird, ist daher an sich nicht unzulässig. Im Falle der Aufhebung eines derartigen Berufungsbescheides, insoweit als er sich auf einzelne der mit verschiedenen Berufungen bekämpften Straferkenntnisse bezieht, erweist sich jedoch auch der Ausspruch betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit (hier: S 2.000,--) als rechtswidrig.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, die in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994170306.X00Im RIS seit
20.11.2000