TE Vwgh Beschluss 2020/6/10 Ra 2020/07/0040

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §38 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der G A und 2. des K A, beide in E, beide vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 10. März 2020, Zl. 405-1/481/1/15-2020, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. März 2020 trug das Verwaltungsgericht den Revisionswerbern - im Beschwerdeverfahren - gestützt auf §§ 38 und 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 auf, eine auf einem Grundstück der Revisionswerber errichtete, etwa 12 m lange Betonmauer bis längstens 30. September 2020 vollständig zu beseitigen und die ursprünglichen Geländeverhältnisse wiederherzustellen.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - gestützt auf Stellungnahmen eines hydrographischen und eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen - im Kern zugrunde, die gegenständliche, etwa 40 cm hohe Stahlbetonmauer (für die keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege) befinde sich im Hochwasserabflussgebiet des H.-Baches bei einem 30jährlichen Hochwasser; ihre Wirkung bestehe (unter anderem) - bei einem entsprechenden Ausufern des H.-Baches - darin, dass Hochwasser inklusive Feststoffe bergseitig vom Grundstück der Revisionswerber auf andere Grundstücke - und damit zum Nachteil Dritter - umgeleitet werde.

3        Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, die Revisionswerber seien den schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Ausführungen des hydrographischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegen getreten.

4        In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung näher begründet) von einer Bewilligungspflicht für die gegenständliche Mauer als einer „Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer“ gemäß § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 aus; mangels Bewilligung liege eine „eigenmächtige Neuerung“ vor, wobei vorliegend das öffentliche Interesse einen Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erfordere.

5        Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

6        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision formulieren als „entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren“, die Frage, ob der betroffene Grundstücksbereich „in dem bei 30-jährlichen Hochwässern des [H.-Baches] überfluteten Gebiet liegt (§ 38 Abs. 3 WRG).“

10       Bei dieser Frage handelt es sich allerdings um keine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage, zu der (mit Blick auf § 38 Abs. 3 WRG 1959) nach der hg. Rechtsprechung auf sachverständiger Grundlage Feststellungen zu treffen sind (vgl. etwa VwGH 29.6.1995, 94/07/0071, mwN).

11       Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nachgekommen.

12       Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen, mit denen die Revisionswerber erkennbar die Annahmen der zugrunde gelegten Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen trachten, wird auch mit Blick auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes (vgl. dazu oben Rz 3) eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dargelegt (zu dem in dieser Hinsicht anzulegenden Prüfmaßstab vgl. etwa VwGH 21.6.2018, Ra 2018/07/0361 bis 0363, oder 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, jeweils mwN).

13       4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070040.L00

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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