RS OGH 2020/5/26 2Ob87/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2020
beobachten
merken

Norm

ABGB §144 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Kind bei seiner Geburt ehelich war, kommt es darauf an, ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt für den österreichischen Rechtsbereich aufrecht war. Eine ausländische Scheidung vor der Geburt, die erst nach der Geburt in Österreich anerkannt wurde, kann an der Ehelichkeit nichts mehr ändern. Die einmal durch Geburt während aufrechter Ehe begründete Abstammungsvermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 150 oder § 151 ABGB beseitigt werden. Selbst eine spätere Nichtigerklärung der Ehe (mit [grundsätzlich] ex tunc Wirkung) würde nicht zum Wegfall der Vaterschaftsvermutung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133178

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten