TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/14 LVwG 30.25-2259/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs3
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Stmk 2013 §18 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des A B, geb. am XX, C, Weg, vertreten durch Mag. D E, Mag. F G, Rechtsanwälte, H, Straße, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 06.08.2019, GZ: 0330682019/0009,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 02.09.2019 dahingehend

Folge gegeben,

dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt I. auf Rechtsgrundlage § 367a GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 400,00 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 13 Stunden auf Rechtsgrundlage § 16 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, festgesetzt wird

sowie in Bezug auf die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe im Ausmaß von € 300,00 auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 4 StJG 2013, LGBl. Nr. 81/2013 idF LGBl. Nr. 69/2018 verhängt wird und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 4 StJG 2013 festgesetzt wird.

II. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 70,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 06.08.2019 wurden Herrn A B eine Übertretung der GewO 1994 sowie eine weitere des StJG 2013. Er habe

„1. in Ausübung seiner Gewerbeberechtigung am Standort in C, Ort, am 21.03.2019 um 12.45 Uhr durch die Mitarbeiterin I J, geb. xy, einen Aperol Spritzer an die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Jugendliche K L, geb. yy, ausschenken lassen, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken sowie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten ist und es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach dem landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten ist;

2. nicht dafür Sorge getragen, dass in seinem Lokal in C, Ort, am 21.03.2019 um 12.45 Uhr die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Jugendliche K L, geb. yy, die Beschränkungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes eingehalten hat, da an die Jugendliche eine Packung Zigaretten der Marke „Marlboro“ abgegeben wurde, in dem sie sich die Packung Zigaretten bei dem im Lokal befindlichen Zigarettenautomaten, der über keine Alterskontrolle verfügt und der von einer Mitarbeiterin des Beschuldigten in Betrieb genommen wurde, herausgedrückt hat, obwohl Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen verboten ist und jede Form der Abgabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an solche Personen verboten ist.“

Hinsichtlich der Übertretung 1. habe er die Rechtsvorschriften § 367a iVm § 114 1. Satz Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018, iVm § 18 Abs 2 Steiermärkisches Jugendgesetzt (StJG 2013) LGBl. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. 112/2018, und in Bezug auf die Übertretung 2. § 26 Abs 2 Z 4 iVm § 14 Abs 3 Z 1 iVm § 18 Abs 4 und Abs 2 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013), LGBl. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. 69/2018, verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über ihn hinsichtlich der 1. Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 800,00 auf Rechtsgrundlage § 367a GewO 1994 verhängt und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden gemäß § 16 VStG festgesetzt sowie in Bezug auf die 2. Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von € 600,00 auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 4 StJG verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit, auf Rechtsgrundlage § 26 Abs 4 StJG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden vorgesehen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag von € 140,00 zu bezahlen habe.

Das Straferkenntnis begründend wurde von Seiten der Verwaltungsstrafbehörde der Sachverhalt betreffend den durchgeführten Testkauf durch eine Testkäuferin des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, welche im behördlichen Verfahren im Rechtshilfeweg auch zeugenschaftlich einvernommen wurde, zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Übertretung zu Spruchpunkt 1. hielt die Verwaltungsstrafbehörde fest, dass die Kellnerin, I J, an die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Testkäuferin ohne Ausweiskontrolle einen Aperol-Spritzer, der gebrannten Alkohol beinhalte, ausgeschenkt habe, was sich aus der Anzeige sowie der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage der Testkäuferin ergebe. Eine Rechnung des Aperol-Spritzer sei als Beweis für die erkennende Behörde nicht erforderlich und habe diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, was bedeute, dass sie nach ihrer freien Überzeugung entscheide, ob sie etwas als bewiesen ansehe oder nicht. Sie folge bei der Entscheidung vollinhaltlich den Ausführungen der Zeugin, welche aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung sie mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen müsse. Hingegen würden den am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen, weshalb der objektive Tatbestand verwirklicht sei. Im Hinblick auf das vorliegende Ungehorsamsdelikt sei dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis durch initiative Darlegung von Umständen, wonach unter Beachtung der im Einzelfall des Verpflichteten zumutbaren Sorgfalt, alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen, nicht gelungen. Der Beschuldigte habe diesbezüglich den Tatbestand objektiv und subjektiv zu verantworten.

Strafbemessend wurde behördlicherseits der Umstand der „Tatprovokation“ gemäß § 28 StJG als mildernd gewertet und habe sich eine einschlägige Vorstrafe sowie die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten unmittelbar nach dem Testkauf und im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als erschwerend ausgewirkt. Behördlicherseits wurde von einem geschätzten monatlichen Einkommen von € 2.000,00 ausgegangen und sei die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich liegend und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angepasst und werde von ihr angenommen, dass sie sowohl den Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Übertretungen, als auch sämtliche generalpräventive Effekte zu erzielen vermöge.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. wurde von Behördenseite davon ausgegangen, dass an die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Testkäuferin eine Packung Zigaretten der Marke Marlboro trotz Ausweiskontrolle abgegeben worden sei, indem sie sich die Packung Zigaretten bei dem im Lokal befindlichen Zigarettenautomaten, welcher überkeine Alterskontrolle verfügt habe und der von einer Mitarbeiterin des Beschuldigten in Betrieb genommen worden sei, herausgedrückt habe. Dies ergebe sich aus der Anzeige sowie aus der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage der Testkäuferin. Eine Rechnung der Zigaretten sei als Beweis für die erkennende Behörde nicht erforderlich und habe sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden, was bedeute, dass sie nach ihrer freien Überzeugung entscheide, ob sie etwas als bewiesen ansehe oder nicht. Die erkennende Behörde folge bei der Entscheidung voll inhaltlich den Ausführungen der Zeugin, die aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung sie mit strafgerichtlichen Sanktionen rechnen müsse. Hingegen würden den am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschuldigten keinerlei derartige Pflichten bzw. Sanktionen treffen, weshalb der objektive Tatbestand verwirklicht sei. Es liege ein Ungehorsamsdelikt vor und sei dem Beschuldigten mit seinem Vorbringen der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Zielsetzung des Steiermärkischen Jugendgesetzes sei es Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die sich nachhaltig auf die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung auswirken würden und sei der Schutzzweck der Norm durch den Beschuldigten aufgrund der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verletzt worden.

Strafbemessend wurde behördlicherseits diesbezüglich festgehalten, dass sich eine einschlägige Vorstrafe, die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten unmittelbar nach dem Testkauf und im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Abgabe trotz Ausweiskontrolle als erschwerend auswirken würden. Angesichts des bis zu € 15.000,00 reichenden Strafrahmens liege die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und sei der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angepasst, wobei die erkennende Behörde von einem geschätzten monatlichen Einkommen von € 2.000,00 auch diesbezüglich ausging. Darüber hinaus wurden behördlicherseits auch diesbezüglich spezial- und generalpräventive Aspekte ins Treffen geführt.

Gegen dieses Herrn A B am 08.08.2019 zugestellte Straferkenntnis erhob dieser mit Schriftsatz vom 02.09.2019 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Im Detail wurde beschwerdebegründend ausgeführt wie folgt:

Darüber hinaus wurde beschwerdeführerseits angeregt, das Verwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass näher beschriebene Textteile des § 28 des Steiermärkischen Jugendgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben werden.

Im Verfahrensgegenstand wurde am 18.10.2019 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Verfahrenspartei einvernommen wurde.

Seitens des Beschwerdeführers wurde im Zuge seiner Einvernahme Nachstehendes ausgeführt:

„Vorab wird beschwerdeführerseitig auf die Beschwerde vom 02.09.2019 und die darin angeführten Gründe sowie Beschwerdepunkte verwiesen. Ich bin seit 2005 auf dem gegenständlichen Standort als Gewerbeinhaber in Ausübung des Gastgewerbes tätig und habe dieses auch zum Tatzeitpunkt ausgeübt. Das gegenständliche Speiselokal am Tatort wird in der Betriebsart eines Gasthauses als Speiselokal betrieben. Die Zeugin I J hatte zum Tatzeitpunkt ihren ersten Arbeitstag. Ich hatte sie glaublich über Vermittlung des AMS in meinem Betrieb eingestellt. Die Zeugin M war zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Jahre in meinem Betrieb beschäftigt. Einen Monat nach dem gegenständlichen Vorfall wurde sie gekündigt. Ich selbst bin gelernter Koch und stehe selbst im Betrieb in der Küche und koche mit einer Küchenhilfe. Im Rahmen des Betriebes wird nicht nur a la Carte gekocht, sondern werden auch regelmäßig zumindest zwei Mittagsmenüs angeboten. Dies war auch zum Tatzeitpunkt so. Das Lokal besteht im Inneren aus drei Gasträumlichkeiten. Ein Gastraum befindet sich im Parterre, an den vorhandenen Tischen gibt es ca. 80 Verabreichungsplätze erdgeschossig in diesem Raum. Über eine Treppe ist ein weiterer Gastraum erschlossen, in welchem sich ca. 20 Verabreichungsplätze an den Tischen befinden. In diesem Bereich ist auch die Schank und unmittelbar angrenzend der Küchenbereich, in welchem ich tätig bin. Die Speisen werden über eine Ausgabeöffnung über das Stiegenhaus von der Küche von uns ausgegeben und von den Kellnerinnen dort übernommen und in der Folge serviert. Vorgelagert ist auch ein Schankbereich, in welchem die Getränke von den Kellnern vorbereitet werden und in der Folge serviert werden. Im ersten Obergeschoß befindet sich ein weiterer kleiner Gastraum, in welchem, im Gegensetz zum zweiten, in diesem Stockwerk befindlichen Raum, nicht geraucht werden darf, dort sind etwa 18 Verabreichungsplätze eingerichtet. Es ist möglich, erdgeschossig verabreichte Speisen einzunehmen und ausgeschenkte Getränke zu konsumieren, jedoch findet der Geränkeausschank und die Verabreichung von Speisen auch in den beiden obergeschossigen Räumen statt. Von meinem Platz in der Küche kann ich den Schankbereich etwas einsehen.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch ein Gastgarten unten vorhanden ist (ca. 80 Verabreichungsplätze) zum Tatzeitpunkt war im Gastgarten jedoch kein Betrieb.

Regelmäßig bieten wir die Mittagsmenüs, wie auch zum Tatzeitpunkt, zwischen etwa 12.00 Uhr und 14.00 Uhr an und befinden sich mittags im Regelfall etwa 50-60 Personen im Lokal, welche nahezu alle ein Mittagsmenü einnehmen; dies bezogen auf alle drei Gasträumlichkeiten. Es ist richtig, dass gegen 12.45 Uhr zum Tatzeitpunkt in etwa 30-40 Personen im Lokal aufhältig waren, welche ein Menü bestellt hatten oder bereits eingenommen hatten. Es ist richtig, dass es eine rechtskräftige Strafverfügung vom 16.10.2017 gibt, welche den Alkoholausschank an eine Jugendliche und die Abgabe von Tabakerzeugnissen an einen nicht berechtigten Jugendlichen betraf. Aus Anlass dieses Falles habe ich alle Bediensteten, damals auch die Zeugin M, auf die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht und diese auch angewiesen, bei der Bestellung untypischen Alkohols, wie von Aperol Spritzer zu Mittag, bei jugendlichem Aussehen und wenn es um Personen geht, die nicht bekannt sind, eine Ausweiskontrolle zwingend durchzuführen und, dass Zigaretten gar nicht aus der Hand zu geben sind. Frau M war damals auch anwesend. Der Zigarettenapparat wurde von mir als Gastwirt nach dem damaligen Vorfall gekauft; er verfügt über keine Alterskontrolle und hat Münzeinwurf sowie einen Banknoteneinzug. Am 21.03.2019 war der Zigarettenautomat, welcher sich im Erdgeschoß im Vorraum des Gastraumes bzw. zum Sanitärbereich zum Tatzeitpunkt befunden hat, nicht stromversorgt und ausgesteckt. Dies im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakerzeugnisse abgegeben werden dürfen und habe ich das auch dem Personal erklärt, dass der Zigarettenautomat nur mehr für Stammgäste und Personen, die zweifelsfrei älter als 18 Jahre aussehen, eingesteckt und in Betrieb gesetzt wird, da ich selbst darüber sonst keine Kontrolle habe, weil ich mich zumeist im ersten Obergeschoß in der Küche befinde. Nach einer Abgabe von Zigaretten ist der Zigarettenautomat auch stets wiederum vom Stromnetz zu nehmen. Dahingehend gab es Anweisungen an das Personal. Eine Nachrüstung des Zigarettenautomaten im Hinblick auf technische Einrichtungen zur Alterskontrolle wurde aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen und wurde nunmehr der Zigarettenautomat überhaupt aus dem Gastgewerbebetrieb auf Dauer entfernt. Den Sachverhalt der Abgabe von Zigaretten über den Automaten konnte ich im Hinblick auf meine Küchentätigkeit nicht wahrnehmen, jedoch hörte ich Teile eines Gesprächs zwischen den beiden Kellnerinnen und betraf der Inhalt dieses Gesprächs sinngemäß die Frage der Zeugin M an die Zeugin I J, ob sie wohl eine Ausweiskontrolle durchgeführt habe. Der Sachverhalt hat sich meiner Meinung nach derart abgespielt, dass die Testkäuferin bei der Ausschank, bei Frau I J, einen Aperol-Spritzer und eine Schachtel Marlboro bestellte. Ich konnte den Bestellvorgang von der Küche aus nicht sehen. Aufgrund der Gesprächsteile, welche ich in Bezug auf Ausweiskontrolle wahrnahm, verließ ich meinen Küchenbereich und kam zum Schankbereich. Im Schankbereich war die Zeugin I J gerade damit beschäftigt, mehrere Getränke einzuschenken, unter anderem auch den besagten bestellten Aperol-Spritzer. Auf der Arbeitsfläche befand sich das bereits eingeschenkte Glas mit dem bestellten Aperol-Spritzer und nahm ich das Glas noch bevor die Kellnerin es auf die Theke stellen konnte in die Hand und sagte, nach optischer Kontrolle der Testkäuferin, dass diese den Aperol-Spritzer nicht bekomme und schüttete den Aperol-Spritzer in die Abwasch. Die Zeugin K L hatte keine Möglichkeit, den Aperol-Spritzer zu konsumieren, da ich ihn nicht aus der Hand gab.

Hinsichtlich der Bestellung der Schachtel Marlboro erfolgte diese zwar bei der Kellnerin I J im Schankbereich. Diese hatte jedoch im Obergeschoß zu tun und vermute ich, dass im Hinblick auf die Beschäftigung der Zeugin I J im Schankbereich, diese die Zeugin M ersuchte, im Erdgeschoß den Zigarettenautomaten zu aktivieren, damit die Zigaretten herausgedrückt werden konnten. Die Zeugin M muss offenbar den Zigarettenautomaten ans Stromnetz angeschlossen haben. Ob die Testkäuferin die Zigaretten selbst herausdrückte oder es die Zeugin M war, kann ich nicht angeben. Die Zigaretten lagen im Schankbereich. Ich nahm auch die Zigaretten und vernichtete auch diese. Die Kellnerinnen gaben an, dass bei der Zigarettenausgabe eine Ausweiskontrolle stattgefunden hätte. Frau I J teilte mir mit, dass sie einen Ausweis nicht lesen hätte können, weil sie die Lesebrille nicht mithatte. Frau I J teilte mir weiters mit, dass sie einen Führerschein gesehen habe und eine Ausweiskontrolle durchgeführt worden sei. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Lesebrille nicht vorhanden war. Frau M kontrollierte bei der Zigarettenausgabe keinen Ausweis. Dies habe ich jedoch nicht gesehen, sondern vom Hörensagen danach erfahren.

In der Folge wurde der „Testkauf“ offengelegt und kam auch die Begleitperson der Steiermärkischen Landesregierung hinzu und teilte ich dieser auch mit, dass der Aperol-Spritzer nicht abgegeben wird und ich in der Küche zu tun hätte. Ich teilte mit, dass ich keine Zeit habe und kam die Begleitperson der Testkäuferin mit drei Polizisten zurück und wurde in der Folge das Testkaufprotokoll ausgefüllt und auch von mir unterfertigt. Drei Polizisten befragten daraufhin mich und meine Kellnerinnen und kam es auch zu einem Stillstand des Betriebes und verließen ca. 15-20 Gäste das Lokal, sodass ich auch einen Verdienstentgang hatte. Als Konsequenz dieses Vorfalls habe ich den Zigarettenautomaten dann verschenkt und Frau M später auch gekündigt und mit Frau I J ein intensives Gespräch geführt und diese nochmals belehrt und angewiesen, Ausweiskontrollen durchzuführen und alle anderen Beschäftigten (zwei Aushilfskellner) ebenfalls dahingehend eingehend instruiert.“

Das restliche Beweisverfahren wurde an diesem Verhandlungstag nicht durchgeführt, zumal die Testkäuferin und Zeugin K L erkrankt war und wurde die Verhandlung nach Einvernahme des Beschwerdeführers vertagt.

Die Fortsetzungsverhandlung wurde am 11.11.2019 durchgeführt und erfolgte im Zuge dieser Verhandlung die Einvernahme der Zeugin K L (Testkäuferin), ihrer damaligen Begleitperson (Zeuge HR Mag. N) sowie der beiden Kellnerinnen (Zeuginnen I J und M).

Nach Durchführung des Beweisverfahrens führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass in Bezug auf den Inhaber des Betriebes jedenfalls maximal bloß eine entschuldbare Fehlleistung vorliege. Die erst kurz im Lokal tätige Kellnerin sei von der erfahrenen Kellnerin darauf hingewiesen worden, dass der Ausweis zu kontrollieren sei. Dass diese übersehen habe, dass die Testkäuferin noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe, liege vor allem darin begründet, dass der Testkauf in der Mittagszeit durchgeführt worden sei und eine Stresssituation bei den Mitarbeiterinnen gegeben gewesen sei.

Auf Grundlage der seitens der belangten Behörde mit Eingabe vom 16.09.2019 vorgelegten Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren ebenfalls zugrunde gelegten Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie der in der Gerichtsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes festgestellt:

Aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) ist ersichtlich, dass Herr A B auf dem Standort C, Ort, seit 03.12.2003 zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994“ berechtigt ist.

Am 21.03.2019, 12.45 Uhr, wurde auf diesem Standort im dort situierten „Gasthaus O“ im Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung ein „Testkauf“ in Bezug auf den Ausschank eines Aperol Spritzers sowie einer Packung Zigaretten der Marke „Marlboro“ durch die zu diesem Zeitpunkt noch 17-jährige Testkäuferin K L, geb. am yy, durchgeführt.

Zum Tatzeitpunkt waren im Betrieb des Beschwerdeführers zwei Kellnerinnen, die Zeugin I J sowie die Zeugin M, und in der Küche eine Küchenhilfe beschäftigt. Das gegenständliche Speiselokal am Tatort wurde auch damals in der Betriebsart eines Gasthauses betrieben und hatte die Zeugin I J an diesem Tag ihren ersten Arbeitstag; sie war jedoch bereits zuvor langjährig im Gastgewerbe tätig und waren ihr daher auch die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Alkohol- und Zigarettenabgabe bekannt. Sie wurde über Vermittlung des AMS eingestellt. Die Zeugin M war zum Tatzeitpunkt bereits mehrere Jahre im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Einen Monat nach dem gegenständlichen Vorfall wurde sie betrieblicherseits jedoch gekündigt. Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch und stand auch zum Tatzeitpunkt im Betrieb in der Küche und kochte mit einer Küchenhilfe. Im Rahmen seines Betriebes wird nicht nur á la carte gekocht, sondern werden auch regelmäßig zumindest zwei Mittagsmenüs angeboten. Das Lokal besteht im Inneren aus drei Gasträumlichkeiten. Ein Gastraum befindet sich im Parterre. An den dort vorhandenen Tischen gibt es ca. 80 Verabreichungsplätze erdgeschossig in einem Raum. Über eine Treppe ist ein weiterer Gastraum erschlossen, in welchem sich ca. 20 Verabreichungsplätze an den Tischen befinden. In diesem Bereich ist auch die Schank und unmittelbar angrenzend der Küchenbereich, in welchem der Beschwerdeführer tätig war. Die Speisen werden über eine Ausgabeöffnung über das Stiegenhaus von der Küche ausgegeben und von den Kellnerinnen dort übernommen und in der Folge serviert. Vorgelagert ist diesem Bereich auch ein Schankbereich, in welchem die Getränke von den Kellnern vorbereitet und in der Folge serviert werden. Im ersten Obergeschoss befindet sich ein weiterer kleiner Gastraum, in welchem im Gegensatz zum zweiten in diesem Stock befindlichen Raum nicht geraucht werden darf, wobei dort etwa 18 Verabreichungsplätze eingerichtet sind. Es ist auch möglich im Erdgeschoss verabreichte Speisen einzunehmen und ausgeschenkte Getränke zu konsumieren, jedoch findet der Getränkeausschank und die Verabreichung von Speisen auch in den beiden obergeschossigen Räumen statt. Die ca. 80 Verabreichungsplätze im Gastgarten waren zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb. Vom seinem Platz in der Küche konnte der Beschwerdeführer auch zur Tatzeit den Schankbereich etwas einsehen. Die Mittagsmenüs werden im Lokal zwischen etwa 12.00 und 14.00 Uhr angeboten und befinden sich im Regelfall etwa 50-60 Personen im Lokal, die nahezu alle ein Mittagsmenü einnehmen, dies bezogen auf alle drei Gasträumlichkeiten. Zum Tatzeitpunkt waren gegen 12.45 Uhr etwa 30-40 Personen im Lokal aufhältig, welche ein Menü bestellt hatten oder bereits eingenommen hatten. Am 21.03.2019 war der Zigarettenautomat, der sich im Erdgeschoss im Vorraum des Gastraumes bzw. zum Sanitärbereich befunden hat und welche über einen Münzeinwurf und Banknoteneinzug aber keine Alterskontrolle verfügt, vorerst nicht stromversorgt und ausgesteckt. Dies im Hinblick auf den Umstand, dass nunmehr erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Tabakerzeugnisse abgegeben werden dürfen.

Die damalige jugendliche Testkäuferin K L kam zu ihrer Funktion als Testkäuferin aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrling beim Land Steiermark, wobei an diesem Tag durch die zuständige Abteilung des Landes mehrere Überprüfungen vorgenommen wurden. Die Testkäuferin hatte von ihrer Begleitperson, dem Landesbediensteten Herrn HR Mag. N, den Auftrag, spirituosenhältigen Alkohol in Form von einem Aperol Spritzer, welcher an Kunden erst ab 18 Jahren abgegeben werden darf, im Gastgewerbebetrieb zu bestellen und überdies auch eine Packung Zigaretten, die ebenfalls erst ab dem Alter von 18 Jahren abgegeben werden darf, zu kaufen. Die Testkäuferin, Brillenträgerin, die mit Jeans und einem Shirt bekleidet war, war, bis auf die Augenbrauen, ungeschminkt, trug weder eine Sonnenbrille noch eine Kopfbedeckung und wies eine Frisur mit hochgesteckten Haaren oder offenen langen Haaren auf.

Der Sachverhalt betreffend „Ausschank“ in Bezug auf den besagten Aperol Spritzer gestaltete sich derart, dass die am yy geborene Testkäuferin in dem Gastraum, in welchem sich auch die Schank unmittelbar an den Küchenbereich angrenzend befindet, auf einer dort befindlichen Sitzgelegenheit Platz nahm und bei der Zeugin I J einen Aperol Spritzer bestellte und kurz daraufhin auch fragte, ob im Lokal Zigaretten verkauft würden, worauf sie von Seiten dieser Kellnerin zum Zigarettenautomaten geführt wurde. Zuvor wurde die Zeugin I J von Seiten der Zeugin M noch darauf hingewiesen, einen Ausweis von der Testkäuferin zu verlangen, zumal diese den Bestellvorgang des in Bezug auf den Aperol Spritzer mitbekam. Der Zigarettenautomat war zuerst nicht aktiviert und stromversorgt und fragte die Zeugin I J die Testkäuferin und Zeugin K L, ob sie das 18. Lebensjahr wohl bereits vollendet habe, worauf die Zeugin K L ihr ihren Scheckkartenführerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 23.10.2018, vorwies, auf welchem auch das Geburtsdatum deutlich zu sehen war. Es war ein Führerschein für die Klassen AM und B, da die Testkäuferin und Zeugin K L den „L17-Führerschein“ gemacht gehabt hatte. Die Kellnerin und Zeugin I J betrachtete den Führerschein, hatte jedoch ihre Kontaktlinsen nicht eingelegt, sodass sie aufgrund ihrer 2,5 bis 2,7 Dioptrien das Datum am Führerschein nicht hat lesen können. Da beim Zigarettenautomat in Ermangelung der Stromzufuhr nicht funktionierte, gab die Zeugin K L der Kellnerin diesen Sachverhalt bekannt, worauf diese den Strom, welcher mit dem Licht einzuschalten war, einschaltete, und sich die Zeugin K L aus dem Zigarettenautomaten nach Münzeinwurf eine Schachtel Marlboro Zigaretten herausdrückte und diese im Bereich ihres Platzes auf die Theke des Schankbereiches legte. Mittlerweile war auch der Aperol Spritzer vor ihrem Platz vorbreitet worden und auf dem Thekenbereich zum Konsum fertig hingestellt worden. Der Aperol Spritzer befand sich somit nicht im Vorbereitungsbereich hinter der Theke unten, sondern direkt oben auf der Theke. Er wurde durch die Zeugin I J ausgeschenkt. Nachdem der Aperol Spritzer vor der Zeugin K L zum Konsum fertig auf der Theke stand und sie die Zigaretten auch hatte, verständigte sie ihre Begleitperson, den Zeugen HR Mag. N per SMS, welcher dann auch das Lokal betrat. Dieser hatte draußen vor dem Lokal gewartet. Als der Zeuge HR Mag. N das Lokal betrat, sah er den Aperol Spritzer auf der Theke vor der Testkäuferin K L stehen und sind die Marlboro Zigaretten danebengelegen. Die Testkäuferin informierte ihn auch hinsichtlich des Sachverhaltes der Ausweiskontrolle und kam dann der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Küche hinzu, als die Zeugin I J hinsichtlich der Abgabe von Alkohol und Zigaretten befragt wurde. Der Betriebsinhaber war sehr aufgebracht und verwies den Zeugen HR Mag. N und die Testkäuferin des Lokales, worauf diese mit drei Polizisten zurückkehrten, um die Amtshandlung durch Aufnahme des Testkaufprotokolls abzuschließen. Im Zuge dieser in Anwesenheit der Polizisten durchgeführten Aufklärung des Sachverhaltes gab des Beschwerdeführer auch zu verstehen, dass die Testkäuferin aufgrund ihres jungen Aussehens ohnedies kein Getränk bekommen hätte und der Aperol Spritzer nicht abgegeben werde. Das Getränk wurde beim erstmaligen Verlassen des Lokals durch den Zeugen HR Mag. N und der Zeugin K L vom Beschwerdeführer von der Theke entfernt, ebenso die Zigaretten.

Als Konsequenz dieses Vorfalles hat der Beschwerdeführer den Zigarettenautomaten verschenkt und wurde die Zeugin M in der Folge auch gekündigt. Dass der Beschwerdeführer die Zeugin I J auch nochmals belehrt und angewiesen hatte, Ausweiskontrollen durchzuführen und auch alle anderen Beschäftigten (zwei Aushilfskellner) vermag nicht festgestellt zu werden.

Hinsichtlich des Kontrollsystems des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Strafverfügung vom 16.10.2017 gibt, welche den Alkoholausschank an eine Jugendliche und die Abgabe von Tabakerzeugnissen an einen nicht berechtigten Jugendlichen betraf. Aus Anlass dieses Falles hat der Beschwerdeführer alle Bediensteten damals, auch die Zeugin M, auf die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen aufmerksam gemacht und diese auch angewiesen, bei der Bestellung untypischen Alkohols wie von Aperol-Spritzer zu Mittag, bei jugendlichem Aussehen und, wenn es um Personen geht, die nicht bekannt sind, eine Ausweiskontrolle zwingend durchzuführen und Zigaretten gar nicht aus der Hand zu geben. Den Zigarettenapparat betreffend, den der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, welcher der Strafverfügung vom 16.10.2017 zugrunde lag, kaufte, verfügte über keine Alterskontrolle und keinen Münzeinwurf sowie einen Banknoteneinzug. Da Tabakerzeugnisse nunmehr an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abgegeben werden dürfen, hat der Beschwerdeführer dem Personal auch erklärt, dass der Zigarettenautomat nur mehr für Stammgäste und Personen die zweifelsfrei älter als 18 Jahre aussehen eingesteckt und in Betrieb gesetzt wird, da er selbst darüber sonst keine Kontrolle hat, weil er sich zumeist im ersten Obergeschoss in der Küche befindet. Es gab die Anweisung, den Zigarettenautomaten auch stets wiederrum vom Stromnetz zu nehmen. Eine Nachrüstung des Zigarettenautomaten im Hinblick auf technische Einrichtungen zur Alterskontrolle wurde aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen und wurde nunmehr der Zigarettenautomat beschwerdeführerseitig überhaupt aus dem Gastgewerbebetrieb auf Dauer entfernt und verschenkt.

Dass das Verhalten der Testkäuferin und Zeugin K L im Zuge der Tatprovokation über jenes eines normalen Kunden hinausging, vermag nicht festgestellt zu werden.

Der Beschwerdeführer hat somit 1. in Ausübung seiner Gewerbeberechtigung am Standort in C, Ort, am 21.03.2019 um 12.45 Uhr durch die Mitarbeiterin I J, geb. xy, einen Aperol Spritzer an die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Jugendliche K L, geb. yy, ausschenken lassen, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken sowie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten ist und es Gewerbetreibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach dem landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen (Steiermärkisches Jugendgesetz) der Genuss von Alkohol verboten ist; und 2. nicht dafür Sorge getragen, dass in seinem Lokal in C, Ort, am 21.03.2019 um 12.45 Uhr, die Beschränkungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes eingehalten wurden, da an die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Jugendliche K L, geb. yy, eine Packung Zigaretten der Marke „Marlboro“ abgegeben wurde, in dem sie sich die Packung Zigaretten aus dem im Lokal befindlichen Zigarettenautomaten, der über keine Alterskontrolle verfügte und der von einer Mitarbeiterin des Beschuldigten in Betrieb genommen wurde, herausgedrückt hat, obwohl Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen verboten ist und jede Form der Abgabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an solche Personen verboten ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von € 3.000,00 netto zzgl. € 400,00 Kinderbeihilfe für seine beiden minderjährigen Kinder, hat Sorgepflichten für diese Kinder (sieben und elf Jahre) ist alleinerziehend und besitzt als Vermögen ein Haus. An Belastungen haftet ein Kredit für das Haus im Ausmaß von € 230.000,00 aus, wobei die monatliche Kreditrate € 1.770,00 beträgt.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt in Bezug auf beide Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 16.10.2017, GZ: 0649712017/0003, steht fest, dass er am 01.09.2017 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 367a iVm § 114 1. Satz Gewerbeordnung (GewO 1994) BGBl. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 18 Abs 1 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) LGBl. 81/2013, und 2. eine Übertretung nach § 26 Abs 2 Z 4 iVm § 14 Abs 3 Z 1 iVm § 18 Abs 1 und 4 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) LGBl. 81/2013, begangen hat.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der gegenständliche Sachverhalt auf Grundlage des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der vorgenommenen Zeugeneinvernahmen sowie der Einvernahme des Beschuldigten als Partei und des der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung zugrunde gelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und der darin erliegenden Urkunden, ergibt.

Was den Tathergang anlangt, so folgt das erkennende Gericht im Verfahrensgegenstand der überzeugenden Aussage der Zeugin K L, die den Sachverhalt unter Wahrheitspflicht glaubwürdig zu schildern vermochte und deren Aussage nicht nur in der Aktenlage Deckung findet, sondern in wesentlichen Punkten auch mit den Aussagen der beiden Kellnerinnen der Zeuginnen I J und M übereinstimmte. Insbesondere führte die Zeugin I J auch aus, eine Ausweiskontrolle durchgeführt zu haben, bevor der Ausschank des Aperol Spritzers erfolgte und der Zigarettenautomat in Betrieb genommen wurde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befand sich der Aperol Spritzer bereits auf der Theke und nicht erst in Vorbereitung dahinter, bevor der Beschwerdeführer ihn wegnahm. Dies ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Zeugin K L und auch der glaubwürdigen Aussage des Zeugen HR Mag. N, welcher beim Betreten des Lokals den Aperol Spritzer auf der Theke wahrnahm; - dies ungeachtet des Umstandes, dass sich die Zeugin I J nicht mehr genau erinnerte, wo sie den Spritzer genau abstellte, ob auf das Pult unter der Theke oder auf die Theke.

Auch vermochte der Zeuge HR Mag. N glaubwürdig darzutun, dass die Zeugin K L vom Erscheinungsbild her am Verhandlungstag noch gleich aussah, wie damals zum Tatzeitpunkt im Rahmen des im in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb durchgeführten „Testkaufs“. Überdies legte dieser Zeuge nachvollziehbar dar, dass das äußere Erscheinungsbild für die Auswahl und die Qualifikation als Testkäufer insofern von Belang sei, als lediglich Testkäufer genommen würden, welche vom Erscheinungsbild altersentsprechend aussehen. Die Zeugin K L vermochte im Zuge der Verhandlung, ungeachtet des Umstandes, dass sie dabei die Haare hochgesteckt trug und bereits 18 Jahre alt war, auch noch nicht zwingend den Eindruck einer jungen Erwachsenen mit 18 Jahren oder älter zu vermitteln, an welche der besagte Alkohol und die näher beschriebene Packung Zigaretten ausgeschenkt bzw. abgegeben werden hätten dürfen. Die Zeugin K L führte auch durchaus nachvollziehbar aus, dass im Zuge der Testkäufe am besagten Tag in anderen Betrieben auch Ausweiskontrollen in Bezug auf ihre Person im Rahmen der Testkäufe stattfanden; - unbeschadet der Tatsache, dass bei einigen derartige Kontrollen nicht stattgefunden hätten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst sie auch für jünger gehalten.

Festzustellen ist weiters, dass die Zeugin K L auf den Ausschank des Aperol-Spritzers nicht länger warten hat müssen. Es ergibt sich aus dem Testkaufprotokoll, dass bis zur Getränkeabgabe lediglich eine Wartezeit von ca. 4 Minuten gegeben gewesen ist. Was die Anzahl der Gäste im Lokal anlangt, so ist in dem seitens der Kellnerin und Zeugin I J, der Testkäuferin und der Begleitperson unterfertigten Urkunde auch vermerkt, dass die Anzahl der Gäste im Lokal ca. 30 bis 40 Personen betrug. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

Hinsichtlich der Implementierung des beschwerdeführerseitig geschilderten rudimentären Kontrollsystems stützt sich das erkennende Gericht auf die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers, wonach er selbst im Betrieb anwesend ist und die Bediensteten über die Regelungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche und die Abgabe von Tabakerzeugnissen belehrte und hinsichtlich der Vornahme einer Ausweiskontrolle instruierte bzw. anwies.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen der GewO 1994 lauten wie folgt:

§ 38 Abs 2 GewO 1994:

„Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“

§ 114 GewO 1994:

„Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.“

§ 367a GewO 1994:

„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“

§ 2 Z 2, 8 und 12 des Steiermärkischen Jugendgesetzes – StJG 2013, LGBl. Nr. 81/2013 lauten wie folgt:

„Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

         …

         2. Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

         8. Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes.  

     12. Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;“

§ 14 Abs 3 Z 1 StJG 2013 normieren Nachstehendes:

„Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,

      1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten

zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;“

§ 18 Abs 2 und 4 StJG 2013 lauten wie folgt:

„(2) Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“, verboten. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.

(4) Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) alkoholischer Getränke, Tabak- und verwandter Erzeugnisse sowie von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, an Personen, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht

gestattet ist. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.“

§ 26 Abs 2 Z 4 StJG sieht Folgendes vor:

„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

      4. entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;“

§ 5 VStG bestimmt Folgendes:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

Hinsichtlich der Strafbemessung wird im § 19 VStG Folgendes ausgeführt:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 32 Abs 2 StGB lautet wie folgt:

„Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“

§ 32 Abs 3 StGB normiert Folgendes:

„Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“

In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die angeführten Gesetzesbestimmungen wird in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ausgeführt wie folgt:

Im Beschwerdefall war der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt Gewerbeinhaber und Inhaber des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebs, in welchem der Testkauf durchgeführt wurde und somit auch verwaltungsstrafrechtlich für den Ausschank des verfahrensgegenständlichen spirituosenhältigen Alkohol sowie die Abgabe einer Packung Zigaretten im Wege des von ihm in seinem Gasthaus betriebenen Zigarettenautomaten an die zum Tatzeitpunkt erst 17-jährige jugendliche genannte „Testkäuferin“ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

In Bezug auf die damals erst 17-jährige jugendliche Testkäuferin, Frau K L, erfolgte zum Tatzeitpunkt in Ausübung des Gastgewerbes der Ausschank eines Aperol Spritzers nach Vornahme einer Ausweiskontrolle, obwohl es nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz – StJG 2013 nach § 18 Abs 2 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr überdies auch verboten ist, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke zu erwerben, besitzen und konsumieren und ist es Gewerbetreibenden nach § 114 1. Satz GewO 1994 u.a. auch untersagt, durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche abgeben zu lassen, wenn letzteren dieses Alter nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Im in Rede stehenden Fall war der Genuss des gebrannten Alkohols in Form eines spirituosenhältigen Getränkes, fallbezogen ein Aperol Spritzer der jugendlichen Testkäuferin vor Vollendung des 18. Lebensjahres verboten, weshalb es dem Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden damals auch untersagt war, auch im Wege der beschäftigten Kellnerin, den besagten Alkohol ausschenken zu lassen.

§ 367a GewO 1994 sieht u.a. für den Fall des Abgebenlassens von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 114 GewO 1994 eine mit Geldstrafe von mindestens € 180,00 bis € 3.600,00 zu bestrafende Verwaltungsübertretung vor.

Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht durch den Beschwerdeführer als Gewerbetreibenden zur Tatzeit auch gewesen ist, am Tatort auch verwirklicht wurde. Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich nämlich an den Gewerbetreibenden und ist es diesem u.a. untersagt, alkoholische Getränke auszuschenken bzw. ausschenken zu lassen, wenn dies nach landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/04/0017). § 38 Abs 2 GewO 1994 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass als Gewerbetreibende im Sinne der GewO 1994, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen ist und folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die belangte Behörde zurecht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer im Ergebnis als Gewerbeinhaber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, da in Bezug auf den Aperol Spritzer auch von einem Ausschank an die jugendliche Testkäuferin K L auszugehen ist. Gegenständlich wurde der Aperol Spritzer vor dem Sitzplatz der Zeugin auf die Theke in im Verfügungsbereich der Testkäuferin abgestellt und ist vor dem Hintergrund des extensiven Ausschankbegriffes der Regelung des § 111 Abs 3 GewO 1994, wonach unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen ist, die darauf abgestellt ist, dass die Getränke an Ort und Stelle genossen werden, fallbezogen auch von einem Ausschank des spirituosenhältigen Alkohols an die jugendliche Testkäuferin auszugehen. Das nachträgliche Entfernen des spirituosenhältigen Getränkes erfolgte nach Vollendung des objektiven Tatbestands der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung und im Übrigen auch vor dem Hintergrund der erfolgten Offenlegung des ausschankkausalen Testkaufs.

§ 26 Abs 2 Z 4 StJG 2013 sieht eine Verwaltungsübertretung dann vor, wenn jemand entgegen § 14 Abs 3 leg cit nicht dafür sorgt, dass insbesondere Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten. Nach § 14 Abs 3 Z 1 StJG 2013 sind Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verbote unterliegen, verpflichtet, insbesondere dafür zu sorgen, dass auch Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten, wobei sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen haben und u.a. auch nachzuweisen haben, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

Nach § 18 Abs 2 leg cit ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr überdies auch der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen verboten und normiert § 18 Abs 4 StJG 2013 in diesem Zusammenhang auch, dass jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen, usw.) u.a. von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Personen, deren Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist, verboten ist.

Gegenständlich kann daher aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel bestehen, dass es dem Beschwerdeführer als Inhaber des in Rede stehenden Gastgewerbebetriebs nicht gestattet war, die angeführte Packung Zigaretten an die zum Tatzeitpunkt erst 17-jährige jugendliche Testkäuferin im Wege des in Betrieb gesetzten Zigarettenautomatens zu verkaufen und hätte der Beschwerdeführer dafür zu sorgen gehabt, dass die Jugendliche das für sie bestimmte Verbot, insbesondere des Erwerbs des in Rede stehenden Tabaks, einhält.

Für Verwaltungsübertretungen nach § 26 Abs 2 StJG 2013 sieht § 26 Abs 4 leg cit eine Geldstrafe bis zu € 15.000,00 sowie im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen vor.

Fallbezogen hat der Beschwerdeführer auch die Verwirklichung des diesbezüglichen objektiven Tatbestands zu verantworten. Dass die Testkäuferin und Zeugin K L sich die Schachtel Marlboro Zigaretten aus dem kellnerseitig in Betrieb genommenen Zigarettenautomaten, der über keine Alterskontrolle verfügte, nach Münzeinwurf selbst herausdrückte, vermag daran nichts zu ändern.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Ungehorsamsdelikte darstellen.

„Die Verwirklic

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten