RS Lvwg 2020/2/10 VGW-041/083/11592/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §44a lita

Rechtssatz

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0059, und die dort angeführte Vorjudikatur). Ein Prokurist zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu den gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Personen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zlen. 86/08/0146, AW 86/08/0027).

Schlagworte

strafrechtliche Verantwortlichkeit; zur Vertretung nach außen Berufener; Prokurist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.083.11592.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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