RS Vwgh 2020/6/4 Ra 2020/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z1
EStG 1988 §22 Z2
EStG 1988 §47 Abs2
FamLAG 1967 §41 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0121 E 23. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 2009, 2007/15/0181, und vom 19. März 2008, 2008/15/0083), dass der Umstand, dass der Gesellschafter nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH ausübt, einer Übernahme der in der Judikatur erarbeiteten Grundsätze, unter welchen von der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ausgegangen werden kann, nicht entgegensteht. Die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten nicht ab. Der Beurteilung der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 steht es nach dieser Rechtsprechung nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht der Gesellschaft erbracht werden, eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z. 1 EStG 1988 geböte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150002.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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