RS Vwgh 2020/6/4 Ra 2019/15/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §16 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150020.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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