RS Lvwg 2020/3/12 VGW-151/087/3004/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §4 Abs1
VwGVG 2014 §27
AVG §6

Rechtssatz

Unter dem Wohnsitz iSd § 4 Abs. 1 NAG kann verfassungskonform nur derjenige gemeint sein, zu dem die stärksten Beziehungen und das überwiegende Naheverhältnis bestehen, anderenfalls durch die Schaffung mehrerer Wohnsitze eine unzulässige geteilte Zuständigkeit bzw. durch die willkürliche Anmeldung eines Hauptwohnsitzes die gewünschte Zuständigkeit durch den Antragsteller beliebig geschaffen werden könnte. Eine hauptwohnsitzliche Meldung kann demgegenüber nur Indizwirkung haben (vgl. zum MeldeG VwGH 13.11.2012, 2010/05/0050) und vermag keine verbindliche Aussage über die behördliche Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 1 NAG zu treffen. Vielmehr ist gerade bei entsprechenden Anhaltspunkten amtswegig zu ermitteln, wo sich der tatsächliche Wohnsitz bzw. beabsichtigte Wohnsitz des Antragstellers befindet.

Schlagworte

Unzuständigkeit; örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz; Hauptwohnsitz; Lebensmittelpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.087.3004.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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