RS Vwgh 2020/5/19 Ra 2019/14/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
BFA-G 2014 §4

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/01/0127 E 08.06.2020

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der ausdrücklichen Anführung im Kopf, in der Fußzeile und im Briefkopf, dass diese dem BFA zuzurechnen ist. Aus dem gesamten Inhalt der Erledigung gibt es keine Hinweise darauf, dass sie von einer anderen Behörde stammen könnte. Der Fertigungsklausel, die die Wendung "Für den Leiter der Erstaufnahmestelle Ost" enthält, kommt für die Frage der Zurechnung der Erledigung keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die Erstaufnahmestellen gemäß § 4 BFA-G 2014 Teil des BFA sind und ihnen keine eigenen hoheitlichen Befugnisse zukommen. Der Fertigungsklausel kommt im vorliegenden Fall daher im Gegensatz zu Konstellationen, in denen Behörden in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind oder bei Erledigungen, welche die Bezeichnung von Hilfsorganen tragen, die für mehrere Behörden tätig werden können, keine besondere Unterscheidungs- oder Zuordnungsfunktion zu. Die Fertigungsklausel "Für den Leiter der Erstaufnahmestelle Ost" vermag deshalb keine begründeten Zweifel daran zu wecken, dass das BFA als zuständige Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L05

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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