RS Vwgh 2020/5/27 Ro 2019/09/0008

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG 2001 §40 Abs5
ÄrzteG 1998 §135 Abs1
ÄrzteG 1998 §135 Abs2
ÄrzteG 1998 §137 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §27 Abs9
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z3
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z2
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Für einen Disziplinarbeschuldigten besteht nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 auch nach seiner Streichung aus der Ärzteliste (etwa infolge Verzichts auf die Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998) die Möglichkeit, bei Erfüllen der Voraussetzungen eine (Wieder-)Eintragung in eine Ärzteliste zu erwirken (§ 27 Abs. 9 ÄrzteG 1998). In diesem Zusammenhang sieht auch § 137 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Hemmung der Verjährungsfrist eines Disziplinarvergehens für den Fall vor, dass die Berechtigung eines Arztes zur ärztlichen Berufsausübung während des Laufs der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner allfälligen Wiedereintragung in die Ärzteliste (zu einer vergleichbaren Verjährungshemmung siehe etwa § 40 Abs. 5 ApKG 2001). Einer solchen Bestimmung würde durch eine endgültige Beendigung eines Disziplinarverfahrens im Falle eines Verzichts auf die Berufsausübung und der damit einhergehenden Streichung aus der Ärzteliste jeder Anwendungsbereich genommen, folgt doch aus einer ersatzlosen Aufhebung (hier etwa eines erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses), dass in derselben Sache kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185; VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019090008.J03

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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