RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2020/21/0128

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z2

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG 2014 - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005 ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210128.L06

Im RIS seit

28.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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