RS Vwgh 2020/5/28 Ra 2019/21/0368

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §71 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9
VwRallg

Rechtssatz

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Vor der Erledigung des Primärantrages auf "neuerliche Zustellung" des Bescheides war das BFA daher nicht zuständig, über den nur "in eventu" gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Diese Unzuständigkeit, zumal in der Beschwerde ausdrücklich angesprochen, hätte das VwG aufgreifen müssen (vgl. VwGH 17.11.2010, 2008/23/0754, 0755).

Schlagworte

Allgemein Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210368.L01

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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