TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/19 VGW-103/048/6195/2020

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VersammlungsG §6 Abs1
EMRK Art. 11 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG-VO §2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 24.04.2020, GZ: …, mit welchem die angezeigte Versammlung gemäß Versammlungsgesetz (VersG) untersagt wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid behoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit 22.4.2020 zeigte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Versammlung „C“ für den 24.4.2020, 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Wien, D.-platz, an.

Der gegenständlich beschwerte Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2020 untersagte die Versammlung unter Berufung auf § 6 Abs. 1 VersammlungsG iVm Art 11 Abs. 2 EMRK. Dies entscheidend mit der zum 24.4.2020 geltenden Verordnung gemäß COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF. BGBl. II Nr. 108/2020, welche das Betreten öffentlicher Orte verbietet.

Damit irrt die belangte Behörde. Dem Beschwerdeführer kommt es für seine Veranstaltung zwar darauf an im Rahmen der Versammlung einen öffentlichen Ort zu betreten. Dies wird in der Verordnung legcit auch nicht untersagt, wenn auch unter Einhaltung einer Auflage.

Die Verordnung gemäß COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF. BGBl. II Nr. 108/2020 kennt fünf Ausnahmetatbestände § 2 Z 1 bis 5 für Betretungen öffentlicher Orte. So diese sind:

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Der letzte dieser Tatbestände kann die intendierte Versammlung rechtfertigen, auch wenn der Beschwerdeführer sogar darauf abzielt zusätzlich fremde Personen zur Teilnahme zu bewegen. Es kann keinen Unterschied nach dem Gesetz machen, wenn der Beschwerdeführer sich mit Personen zum Treffen, hier Veranstaltung, verabredet und zusätzliche per Zufall ansprechen möchte oder sich ohne dies Verabredung alleine auf den Weg in die Öffentlichkeit macht. Das Gesetz macht keinen Unterschied, wenn der Abstand von zumindest einem Meter eingehalten wird. Sachlich ließe sich dies auch nicht rechtfertigen.

Der Plan für das Bewegen im öffentlichen Raum kann bei der Wahrung der durch das Gesetz geforderten Sicherheit eine unterschiedliche Behandlung, noch einmal betont, nicht begründen. Das wollte der Gesetzgeber auch nicht

Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte nur zur Verfassung, tatsächlich jedoch nicht vor. Die belangte Behörde legte den Akt zur Entscheidung unter Verzicht auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor.

Die Untersagung der Versammlung erfolgte zu Unrecht, der untersagende Bescheid war zu beheben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Versammlung; Untersagung; Betretungsverbot; Mindestabstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.103.048.6195.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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