RS Vwgh 2020/5/27 Ra 2020/03/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
25/01 Strafprozess

Norm

StAG §35c
StPO 1975 §1 Abs2
StPO 1975 §1 Abs3
StPO 1975 §2 Abs1
StPO 1975 §91 Abs1
StPO 1975 §91 Abs2

Rechtssatz

Die Entscheidung, in einer bestimmten Angelegenheit zu "ermitteln" (vgl. § 91 Abs. 2 StPO 1975) oder aber von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand zu nehmen, ist jeweils das Ergebnis einer vorhergehenden rechtlichen Prüfung eines der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangten Sachverhalts. Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft im Zuge dieser Prüfung etwa auch der Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen bedienen sowie Erkundigungen zur Klärung des Vorliegens eines Anfangsverdachts durchführen, weil derartige Handlungen gemäß § 91 Abs. 2 StPO 1975 keine "Ermittlungen" im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030019.L07

Im RIS seit

10.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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