RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/02/0213

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §10 Abs1
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §4 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0300 E 16. Jänner 2019 RS 7

Stammrechtssatz

Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzweckes des KFG 1967 (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges (vgl. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 2 KFG 1967, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs. 1 KFG 1967 strafbar (vgl. VwGH 25.1.2005, 2004/02/0295).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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