RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/02/0131

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §19 Abs2
WettenG Wr 2016 §19 Abs3

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Mehrzahl in einer Norm ist nicht stets die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung bei Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals im Singular abzuleiten (vgl. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003; VwGH 1.7.2005, 2005/17/0051; VwGH 20.11.1997, 93/06/0241). Der in § 19 Abs. 2 und 3 Wr WettenG 2016 verwendete Begriff "Wettterminals" im Plural entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers, der Räume mit Wettterminals und Räume mit einem Wettterminal ohne ersichtliches Unterscheidungskriterium verwendet. So ist etwa in § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 explizit geregelt, dass "der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal" nur volljährigen Personen zu ermöglichen ist. Damit liegt die Anwendung der Bestimmung auf Betriebsstätten mit einem Wettterminal innerhalb der Grenzen des Wortlauts, weshalb die analoge Anwendung des § 19 Wr WettenG 2016 im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteMängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020131.L03

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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