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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §1 Abs1Rechtssatz
Aus der Verwendung der Mehrzahl in einer Norm ist nicht stets die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung bei Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals im Singular abzuleiten (vgl. VwGH 26.3.2019, Ro 2019/16/0003; VwGH 1.7.2005, 2005/17/0051; VwGH 20.11.1997, 93/06/0241). Der in § 19 Abs. 2 und 3 Wr WettenG 2016 verwendete Begriff "Wettterminals" im Plural entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch des Gesetzgebers, der Räume mit Wettterminals und Räume mit einem Wettterminal ohne ersichtliches Unterscheidungskriterium verwendet. So ist etwa in § 19 Abs. 2 Wr WettenG 2016 explizit geregelt, dass "der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal" nur volljährigen Personen zu ermöglichen ist. Damit liegt die Anwendung der Bestimmung auf Betriebsstätten mit einem Wettterminal innerhalb der Grenzen des Wortlauts, weshalb die analoge Anwendung des § 19 Wr WettenG 2016 im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Besondere RechtsgebieteMängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020131.L03Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020