RS Vwgh 2020/5/6 Ra 2019/02/0104

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Veröffentlicht am 06.05.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5 Abs6
StVO 1960 §58 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0105 B 24. Juli 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020104.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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