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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
§ 52 Abs. 2 GSpG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von § 16 Abs. 2 VStG Abweichendes vorgesehen (vgl. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt daher maximal zwei Wochen pro Übertretung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L11Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021