TE Vwgh Beschluss 2020/5/28 Ra 2019/11/0123

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z2
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
TNRSG 1995 §13a Abs1 Z1
TNRSG 1995 §13c
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des S S in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner und Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 9/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Mai 2019, Zl. VGW-021/035/2835/2018-7, betreffend Übertretungen nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - im Wesentlichen in Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. Jänner 2018 - schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins A K in W (im Folgenden: Verein) zu verantworten, dass dieser Verein als Inhaber eines unbefugten Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus an einem näher bezeichneten Ort zu einer näher bezeichneten Zeit gegen § 13c Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2016, verstoßen habe, indem er nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV entsprochen worden sei, weil sich beim Eingang zum Lokal kein Hinweis befunden habe, ob geraucht werden dürfe oder nicht, und weil in den vom Rauchverbot umfassten Räumlichkeiten keine Kennzeichnungen des Rauchverbotes im Sinn der NKV angebracht gewesen seien.

2        Dadurch habe der Revisionswerber gegen § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1, § 13c Abs. 2 Z 7 und § 13b Abs. 5 TNRSG iVm näher genannten Bestimmungen der NKV verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens festgesetzt wurden. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Verein für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3        Das Verwaltungsgericht stützte sich - soweit hier maßgeblich - darauf, dass der Verein nach den Feststellungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 in einem Verfahren wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 in dem Vereinslokal, das über einen einzigen, etwa 75 m2 großen Gastraum mit 46 Verabreichungsplätzen verfügt habe, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses ausgeübt habe. Daher habe in diesem Gastraum das Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 TNRSG gegolten.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Feststellungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 betreffend die gewerberechtliche Übertretung bildeten einen „Bestandteil“ der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Das Verwaltungsgericht habe im gewerberechtlichen „Parallelverfahren“ eine Beweislastumkehr zu Lasten des Revisionswerbers vorgenommen, den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, keine Feststellungen zur Ertragserzielungsabsicht des Vereins getroffen und sein Erkenntnis nicht schlüssig begründet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Vereinsräumlichkeiten hätte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das äußere Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes nicht vorliege, weshalb auch das Rauchverbot des § 13a Abs. 1 TNRSG nicht gegolten habe. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei einem Gastraum, in dem kein Bedienungspersonal tätig sei, das äußere Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes vorliege.

8        Dieses Vorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verein habe in dem gegenständlichen Raum iSd § 13a Abs. 1 Z 1 TNRSG das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 betrieben. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Revisionswerbers wegen der unbefugten Ausübung dieses Gewerbes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 hatte das Verwaltungsgericht im Strafverfahren nach dem TNRSG davon auszugehen, dass der Betrieb eines Gastgewerbes iSd § 13a Abs. 1 Z 1 TNRSG vorlag (vgl. RV 610 BlgNR 23. GP, 6, wonach für diesen Begriff tatbestandsmäßig an die GewO 1994 angeknüpft wird).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110123.L00

Im RIS seit

11.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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