RS Vwgh 2020/4/27 Ra 2020/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9 Abs1 Z4

Rechtssatz

Eine Drohverlustrückstellung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine - bewusst gewählte - langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt als es bei einer variablen Verzinsung der Fall gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150014.L07

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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