TE Vfgh Beschluss 2020/2/25 E3365/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG §29 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Geldstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsG

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, 7 B-VG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZPEMRK), auf Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine Unterentlohnung vorlag und daher zu Recht eine Strafe gemäß §29 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl I 44/2016, verhängt wurde bzw ob vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, nicht anzustellen (vgl VfSlg 14.886/1997).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Geldstrafe, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3365.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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