RS Lvwg 2019/9/3 405-4/2684/1/32-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §46 Abs4 lite

Rechtssatz

Der Schutzzweck des Verbotstatbestandes des Haltens und Parkens außerhalb von gekennzeichneten Stellen auf einer Autobahn nach § 46 Abs 4 lit e StVO kann sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts nicht auf Verkehrsflächen im Bereich einer Autobahnraststätte beziehen. Ähnlich wie der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO (Abstellen auf Pannenstreifen) ist auch Zweck der Regelung des Abs 4 leg cit die Hintanhaltung der Behinderung des Verkehrs und von Gefährdungen des von hohen Geschwindigkeiten gekennzeichneten Verkehrs auf einer Autobahn. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt (OGH 2 Ob 329/98s und OGH 2 Ob 65/05f). Dass die Bestimmung des § 46 mit ihren Verboten in Abs 1 und Abs 4 leg cit auf Verkehrsflächen im Bereich von Raststätten anzuwenden ist, kann wohl aus plausiblen Gründen nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Autobahn, Halten und Parken, Raststätten, Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2684.1.32.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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