TE Bvwg Beschluss 2020/1/27 W134 2218167-1

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VermG §13 Abs1
VermG §3 Abs4
VermG §40
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W134 2218167-1/11E

W134 2228024-1/2E

W134 2228025-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , des Zweitbeschwerdeführers XXXX und des Drittbeschwerdeführers XXXX , alle vertreten durch Krall & Kühnl Rechtsanwälte, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, 6020 Innsbruck, vom 21.03.2018 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 folgenden Beschluss:

A)

Der Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 25.03.2014 stellten die Beschwerdeführer den Antrag "die am 03.03.2009 in der DKM eingetragenen Grenzpunkte und Grenzverläufe zwischen Gst 242/3 und Gst 242/4 wiederherzustellen". Auf dem Deckblatt dieses Antrages wird der Antrag auch als "Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten" bezeichnet.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Innsbruck vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wurde der Antrag der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 13 Abs. 1 VermG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Umwandlung des Grundstücks 242/2 mit katastertechnisch korrektem Grenzverlauf verfügt worden sei. Da die mit VHW 12/2010 erfolgte Berichtigung katastertechnisch eindeutig begründet wäre, komme eine Rückführung der Grenzverläufe nicht in Betracht.

Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 21.03.2018 wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben und unter anderem beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die am 03.03.2009 in der DKM eingetragenen Grenzpunkte und Grenzverläufe zwischen Gst 242/3 und Gst 242/4 wiederhergestellt werden.

Am 27.01.2020 fand darüber eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gaben die Beschwerdeführer an, dass es sich bei ihrem Antrag nicht um einen Antrag gem. § 13 VermG handeln würde. Über den gegenständlichen Antrag habe die Behörde bescheidmäßig nicht abgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 25.03.2014 einen Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten.

Mit Bescheid vom 08.03.2018, GFN 5005/2015, wurde der Antrag unter Verweis auf § 13 Abs. 1 VermG mit der Begründung abgewiesen, dass der gegenständliche Grenzverlauf mit VHW 12/2018 bereits berichtigt und somit der korrekte Katasterstand in der DKM verfügt worden sei. Eine Rückführung der Grenzverläufe komme somit nicht in Betracht.

Die belangte Behörde ging dabei irrtümlich von einem Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs 1 VermG aus.

Eine Amtshandlung nach § 40 VermG zur Wiederherstellung der streitigen Grenzen wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Die Behörde hat nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung jegliche Ermittlungen bzw Amtshandlungen hinsichtlich der Wiederherstellung der streitigen Grenzen iSd § 40 VermG unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung des vorherigen Grenzverlaufes samt Grenzpunkten als einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs 1 VermG interpretierte, ergibt sich aus der ausdrücklichen Aussage des Leiters des Vermessungsamtes Innsbruck, wonach die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag als einen Antrag gemäß § 13 Abs 1 VermG gesehen habe. Eine Maßnahme zur Wiederherstellung des Grenzverlaufes im Sinne des § 40 VermG sei deshalb nicht getroffen worden.

Die Beschwerdeführer gaben, entgegen der irrtümlichen Ansicht der belangten Behörde an, dass kein Berichtigungsantrag nach § 13 Abs 1 VermG, sondern gemäß des Antrages vom 25.03.2014 eine Wiederherstellung des Grenzverlaufes begehrt wird.

Es wurde von den Beschwerdeführern somit ein Antrag auf Wiederherstellung der streitigen Grenzen nach § 40 VermG und nicht wie irrtümlich von der belangten Behörde angenommen, ein Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters nach § 13 Abs 1 VermG gestellt.

Die Behörde hat weder gemäß § 40 VermG ermittelt, ob es sich bei der gegenständlichen Grenze um eine streitige Grenze handelt, noch in einer Verhandlung die technischen Unterlagen des Grenzkataster in die Natur rückübertragen. Die beteiligten Eigentümer wurden auch nicht zu einer Verhandlung geladen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

§ 40 VermG idgF. lautet:

"§ 40. (1) Auf Antrag des Eigentümers ist die Wiederherstellung von streitigen Grenzen auf Grund der Unterlagen des Grenzkatasters innerhalb eines Jahres ab Antragstellung vorzunehmen.

(2) Zur Amtshandlung sind die beteiligten Eigentümer zu laden.

(3) Die wiederhergestellte Grenze ist vom Antragsteller während der Amtshandlung in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommt der Antragsteller der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen vorzunehmen."

Die Beschwerdeführer stellten mit ihrem Antrag vom 25.03.2014 einen Antrag auf Wiederherstellung von streitigen Grenzen iSd § 40 VermG.

Die belangte Behörde hat weder die technischen Unterlagen des Grenzkatasters in die Natur rückgeführt, noch eine Verhandlung durchgeführt oder eine Kennzeichnung des Grenzverlaufes vorgenommen. Auch die beteiligten Eigentümer wurden nicht geladen und es wurde nicht ermittelt, ob es sich um eine streitige Grenze handelt. In Verkennung des Antrages vom 25.04.2014 hat die Behörde somit für das Verfahren gemäß § 40 VermG jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde das Verfahren gem. § 40 VermG durchzuführen haben.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts bzw die Durchführung der Amtshandlung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts der technischen Fachkenntnisse und Ausstattung der belangten Behörde als vermessungstechnische Spezialbehörde - nicht gesagt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Grenzpunkt,
Grenzverlauf, Irrtum, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung,
Umwandlung, Vermessung, Wiederherstellung des ursprünlichen
Zustandes, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W134.2218167.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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