RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2019/04/0019

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §111 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen kann auch durch Dritte erfolgen und somit ist für eine - zumindest geringfügige - laufende Betreuung nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit vor Ort erforderlich (vgl. auch VwGH 23.6.2010, 2008/06/0200, demzufolge das Fehlen von Betriebsräumlichkeiten vor Ort keinen Rückschluss auf das Nicht-Erbringen von Dienstleistungen zulässt und die Beauftragung Dritter mit der Erbringung von Dienstleistungen der Annahme einer gewerblichen Beherbergung nicht entgegensteht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019040019.J03

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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