RS Vwgh 2020/3/3 Ro 2017/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §134 Abs1
GewO 1994 §134 Abs2
GewO 1994 §134 Abs3
ZugangsvoraussetzungV Ingenieurbüros 2003 §1 Abs1 Z1 idF 2008/II/399

Rechtssatz

In § 134 Abs. 2 und 3 GewO 1994 wird mit der Innenarchitektur (neben der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Fachgebiet eines Ingenieurbüros ausdrücklich bezeichnet. Der Gesetzgeber nimmt hier lediglich eine Abgrenzung der Rechte der Ingenieurbüros für Innenarchitektur zu den Rechten der Baumeister (und anderer Baugewerben) vor (vgl. ErlRV 635 BlgNR 18. GP 99 zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993). Derart wird das grundsätzliche Verbot der Begründung von Ingenieurbüros auf den den Baugewerben vorbehaltenen Fachgebieten zugunsten der Ingenieurbüros für Innenarchitektur (und jener für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) durchbrochen (vgl. Oppel, Ausgewählte Befugnisfragen für den Dienstleistungsbereich, in ZVG 2016, 263 (267)). Dies gilt nicht für statisch relevante Bauteile, deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung von einem hiezu Befugten vorgenommen werden muss. Hinsichtlich des Berechtigungsumfangs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur wird keine Aussage getroffen, sondern auf die in § 134 Abs. 1 GewO 1994 genannten Befugnisse des Ingenieurbüros verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für die Beurteilung des Umfangs des Fachgebietes Innenarchitektur - neben der in § 134 Abs. 2 GewO 1994 ausdrücklich normierten Vorgabe betreffend statisch relevante Bauteile - das Konzept des § 134 Abs. 1 leg. cit. gilt und damit die für den Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen sind (siehe auch § 1 Abs. 1 Z 1 Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, wonach Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Studienrichtung bzw. den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule Belege für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros darstellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J08

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten