TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 G301 2223129-3

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

BFA-VG §53 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67

Spruch

G301 2223129-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 15.01.2020, Zl. XXXX, betreffend Kostenersatz gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX12.2019, zugestellt am XXXX12.2019, wurde dem BF die Verpflichtung auferlegt, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von insgesamt Euro 7.763,20 zu ersetzen.

Mit dem am 07.01.2020 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 20.01.2020, wurde dem BF die Verpflichtung auferlegt, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von insgesamt Euro 7.763,20 zu ersetzen.

Mit dem am 28.01.2020 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit 27.01.2020 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2020.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.02.2020 vom BFA - verbunden mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde - vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und wurde am XXXX12.2019 auf dem Luftweg vom Flughafen XXXX über XXXX nach XXXX(Dominikanische Republik) in Begleitung von drei Exekutivbeamten der österreichischen Bundespolizei zur Durchsetzung einer gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme (unbefristetes Aufenthaltsverbot, rechtskräftig seit 24.08.2012) abgeschoben.

Die von der belangten Behörde beglichenen Kosten für diesen Flug betrugen 1.558,30 Euro für den BF sowie 6.204,90 Euro für die drei begleitenden Polizeibeamten. Die rechnerische Gesamtsumme dieser angeführten Flugkosten beläuft sich somit auf 7.763,20 Euro.

Festgestellt wird, dass weitere, allenfalls ersatzfähige Kosten (z.B. Dolmetschkosten oder sonstige Kosten für die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie etwa Nächtigungskosten) im Verfahren von der belangten Behörde nicht verzeichnet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Diese Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Flugkosten betreffend den BF und die die drei begleitenden Polizeibeamten ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der XXXX vom XXXX12.2019 (AS 9 und 13). Anhaltspunkte dahingehend, an der Echtheit bzw. der sachlichen oder rechnerischen Richtigkeit dieser Rechnungen allenfalls zu zweifeln, sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Die Feststellung, dass keine weiteren, allenfalls ersatzfähigen Kosten verzeichnet wurden, ergibt sich daraus, dass weitere Kosten im angeführten und den Kostenersatz betreffenden Gesamtbetrag rechnerisch nicht enthalten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die Verpflichtung zum Kostenersatz erstreckt sich immer nur auf "notwendige Kosten". Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu. Die Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des abzuschiebenden Fremden während der gesamten Reise durch Exekutivbeamte, bei der auch Aspekte der Eigensicherung der begleitenden Beamten oder die Dauer des Abschiebevorgangs hervorzuheben sind, ist aus einer "ex-ante Betrachtung" zu beantworten (VwGH 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488; 23.01.2020, Ra 2020/21/0007).

Der BF wurde amXXXX12.2019 in Begleitung von drei Bundespolizisten auf dem Luftweg von Österreich in die Dominikanische Republik abgeschoben. Diese Abschiebung erfolgte zur Durchsetzung einer gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG).

Dem Bund (der belangten Behörde) sind bei der Abschiebung des BF auf dem Luftweg Flugkosten in der ausgewiesenen Gesamtsumme von 7.763,20 Euro erwachsen, welche auch von der belangten Behörde zur Gänze beglichen wurden.

In der Beschwerde wurde vorwiegend auf die den BF betreffenden fremdenrechtlichen und strafgerichtlichen Verfahren sowie auf die persönliche, familiäre und gesundheitliche Situation des BF Bezug genommen. Was die - hier entscheidungsrelevanten - Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kosten-Bescheides anbelangt, wird in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass Kosten für die drei "Eskortbeamten" bei der Abschiebung verzeichnet worden seien, obwohl der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, der BF bereits Vorbereitungen für die freiwillige Ausreise unternommen habe und der Bescheid in Anbetracht auf das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF unverhältnismäßig sei und dem BF zudem unverhältnismäßig hohen Kosten in Bezug auf die Außerlandesbringung auferlegt worden seien.

Der Einwand, dass die Kosten für die insgesamt vier Flugtickets unverhältnismäßig hoch seien, kann schon vor dem Hintergrund nicht überzeugen, als die Flugbuchung am XXXX12.2019 und somit vergleichsweise kurzfristig, nämlich nur etwa drei Wochen vor dem geplanten Abflug am XXXX12.2019, vorgenommen wurde und dass die Höhe der Kosten für diese vier Flugtickets, deren Preise auch ständigen marktabhängigen Änderungen unterliegen, daher nicht als unplausibel, völlig unüblich oder unverhältnismäßig anzusehen ist.

Auch der Einwand, wonach eine Abschiebung des BF in Begleitung von drei Polizeibeamten gar nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil der BF keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und bereits Schritte für eine freiwillige Ausreise, wie die Beantragung eines Reisepasses, unternehmen wollte, ist unbegründet. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, wenn das BFA im Hinblick auf das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des BF in der gebotenen vorausschauenden Betrachtung allfällige Widerstandsleistungen des BF gegen die Abschiebung oder sonstige sicherheitsrelevante Vorkommnisse während des Abschiebevorgangs nicht habe ausschließen können. Dabei wurde berücksichtigt, dass der BF nicht ausreisewillig, ein in Österreich und Deutschland - unter anderem wegen Suchtgifthandel - verurteilter Straftäter, laut Urteilsbegründung hochgradig gefährlich und Mitglied eines internationalen Drogennetzwerks sei und auch durch die lange Haftstrafe (zehn Jahre) Verhaltensauffälligkeiten wahrscheinlich seien. Weiters sei der BF HIV-positiv. Die Frau und die Kinder würden in Österreich leben, die der BF, wie er wiederholt angab, keinesfalls verlassen wolle. Schließlich war maßgeblich zu berücksichtigen, dass gegen den BF bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen worden war.

Flugabschiebungen stellen erfahrungsgemäß eine sensible und heikle fremdenpolizeiliche Maßnahme dar, weshalb die Sicherung der Abschiebung durch drei Polizeibeamte unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Eigensicherung der an der Abschiebung beteiligten Beamten gerechtfertigt war. Dass für die Begleitung drei Polizeibeamten beigezogen wurden, ist letztlich auch auf die lange Dauer des Abschiebevorgangs (ohne Direktflug) zurückzuführen (vgl. dazu VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0007).

Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung bzw. der für die Durchführung der Abschiebung konkret getroffenen Maßnahmen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich ausschließlich auf die Leistung eines rechnerisch bestimmten Kostenersatzes nach § 53 Abs. 1 BFA-VG bezieht, weshalb auf das in der Beschwerde diesbezüglich dargelegte Vorbringen nicht einzugehen war.

Insoweit in der Beschwerde überdies auf die beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des BFA betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots und Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 Bezug genommen wurde, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass beide Beschwerdeverfahren vom BVwG mittlerweile jeweils durch Abweisung der Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Kostenbescheid als unbegründet erwiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der - rechtsfreundlich vertretenen - beschwerdeführenden Partei auch nicht beantragt.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung, Kostenersatz, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2223129.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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